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einen Spediteur besorgen lassen, auch wenn der Empfänger sich die Selbstabholung vor—
behalten hat.
(4) Die Fristen, innerhalb deren die Güter dem Empfänger von der Eisenbahn zu-
geführt werden, sind durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekannt zu machen.
§ 79.
Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft.
(1) Die Benachrichtigung über die Ankunft des Gutes (§ 76 Abs. (7)) geschieht
nach Wahl der Eisenbahn durch die Post, durch Fernsprecher oder schriftlich durch besonderen
Boten unter Angabe der Frist, innerhalb deren das Gut abzunehmen ist. Auf schriftlichen
Antrag des Empfängers kann die Abfertigungsstelle eine besondere Art der Benachrichtigung
mit ihm vereinbaren.
(2) Die Benachrichtigung hat bei Frachtgut nach der Ankunft, spätestens aber sofort
nach der Bereitstellung, bei Eilgut binnen 2 Stunden nach der Ankunft zu erfolgen. Bei
Eilgut, das an Werktagen nach 6 Uhr Abends, an Sonn= und Festtagen nach 12 Uhr
Mittags ankommt, kann die Benachrichtigung erst am folgenden Morgen verlangt werden.
(3) Die Benachrichtigung gilt als bewirkt:
a) bei Zustellung durch die Post 4 Stunden, durch Telegramm 1 Stunde nach
der Aufgabe,
b) bei Zustellung durch Fernsprecher mit der Aufgabe,
) bei anderer Zustellung mit der Aushändigung.
(4) Ausgefertigt wird die Benachrichtigung unentgeltlich, für die Zustellung kann die
Eisenbahn den Ersatz ihrer Auslagen verlangen.
(5) Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn der Empfänger schriftlich darauf verzichtet
und bei bahnlagernd gestellten Gütern, wenn der Absender sie im Frachtbriefe nicht aus-
drücklich vorgeschrieben hat.
(6) Ist eine Wagenladung wegen Laufunfähigkeit des Wagens unterwegs umgeladen
worden, so muß das dem Empfänger bei der Benachrichtigung mitgeteilt werden.
§ 80.
Fristen für die Abnahme der nicht zugerollten Güter.
(1) Die von der Eisenbahn auszuladenden Güter sind innerhalb der im Tarife fest-
zusetzenden Frist während der Dienststunden (§ 63 Abs. (2)) abzunehmen. Die Frist be-
ginnt mit der Benachrichtigung von der Ankunft des Gutes und muß mindestens 24 Stunden
betragen. «