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(2) Die Frist, innerhalb deren die vom Empfänger auszuladenden Güter abzunehmen
sind, ist durch Aushang an der Abfertigungsstelle oder durch den Tarif bekannt zu machen.
Die Frist beginnt mit der Benachrichtigung über die Ankunft des Gutes. Sind die zu
entladenden Wagen nicht rechtzeitig bereit gestellt, so beginnt die Entladefrist erst mit dem
Zeitpunkte der Bereitstellung. Die Eisenbahn kann verlangen, daß die Güter während der
Dienststunden ausgeladen und abgefahren werden.
(3) Sind die Güter bahnlagernd gestellt, und hat der Absender im Frachtbriefe die
Benachrichtigung des Empfängers nicht ausdrücklich vorgeschrieben oder hat der Empfänger
auf die Benachrichtigung schriftlich verzichtet oder ist die Benachrichtigung nicht möglich, so
beginnt die Abnahmefrist mit der Bereitstellung des Gutes.
(4) An Sonn= und Festtagen ist nur Eilgut auszuliefern, vorausgesetzt, daß seiner
zoll= oder steueramtlichen Behandlung kein Hindernis entgegensteht.
(5) Der Lauf der Abnahmefristen ruht während der Sonn= und Festtage, ferner während
einer zoll= oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, soweit sie nicht durch den Ab-
sender oder den Empfänger verzögert wird.
(6) Wird das Gut nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgenommen, so ist das
tarifmäßige Lager= oder Wagenstandgeld verwirkt. Auch kann die Eisenbahn die vom
Empfänger nicht rechtzeitig ausgeladenen Güter auf seine Gefahr und Kosten ausladen (vergleiche
auch § 81 Abs. (6)). Für Sonn= und Festtage ist Wagenstandgeld nur dann zu erheben,
wenn die Entladefrist schon am Tage vorher, Nachmittags 2 Uhr, abgelaufen ist. Folgen
mehrere Sonn= und Festtage aufeinander, so ist nur für einen Tag Wagenstandgeld zu erheben.
(7) Meldet sich der benachrichtigte Empfänger zur Abnahme des Gutes und kann es
ihm nicht innerhalb 1 Stunde nach seinem Eintreffen bereit gestellt werden, so hat die
Eisenbahn ihm die Kosten der vergeblich versuchten Abholung zu ersetzen. Auf Verlangen
des Empfängers hat die Eisenbahn die vergeblich versuchte Abholung auf dem Frachtbriefe
zu bescheinigen.
(8) Wenn die ordnungsmäßige Abwickelung des Verkehrs durch Güteranhäufungen
gefährdet wird, so ist die Eisenbahn berechtigt, nach Maßgabe des Bedarfs die Entlade-
fristen und die lagerzinsfreie Zeit abzukürzen sowie das Wagenstandgeld und das Lagergeld
zu erhöhen. Hierfür gelten sinngemäß die Vorschriften im § 75 Abft. (4) über Festsetzung,
Genehmigung und Veröffentlichung von Zuschlagsfristen für außergewöhnliche Verkehrs-
verhältnisse.
§ 81.
Ablieferungshindernisse. Verzögerung der Abnahme.
(1) Ist der Empfänger des Gutes nicht zu ermitteln, verweigert er die Annahme
oder löst er den Frachtbrief nicht innerhalb der von der Eisenbahn im Tarife festzusetzenden