Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  64.  985

Die  Verwendung  ein=  und  derselben  Lampe  für  Mineral=  und  vegetabilische
Ole  ist  unzulässig.

Für  jedes  Schiff  ist  ein  Satz  von  vollkommen  gleichartig  eingerichteten
Reservelampen  an  Bord  zu  führen,  ebenso  eine  entsprechende  Anzahl  guter  Zylinder
und  bei  elektrischer  Beleuchtung  ein  entsprechender  Vorrat  an  Glühlampen.

Die  Breite  der  Lichtquelle  darf,  quer  zur  Kielrichtung  gemessen,  bei  Dampfschiffen
  nicht  weniger  als  25  mm  und  nicht  mehr  als  50  mm  betragen.  Auf
Motorschiffen  dürfen  nur  Rundbrenner  mit  mindestens  16  mm  Dochtrohrdurchmesser
  verwendet  werden.

Jede  Laterne,  welche  mit  elektrischem  Lichte  versehen  ist,  muß  so  eingerichtet
sein,  daß  das  Licht  ohne  weiteres  durch  Olbeleuchtung  ersetzt  werden  kann.
Es  darf  in  jeder  Laterne  nur  ein  Gllühlicht,  dessen  Lichtstärke  mindestens
16  Normalkerzen  betragen  muß,  angebracht  werden.

Um  die  Dochte  oder  Glühlampen  in  der  vorgeschriebenen  Stellung  unverrückbar
  zu  erhalten,  muß  durch  eine  geeignete  Vorrichtung  die  Drehung  des  Dochtoder
  Glühlampenhalters  unmöglich  gemacht  sein.

7.  Bei  elektrischem  Lichte  kann  die  Verwendung  von  Reflektoren  entfallen.  Wenn
bei  Ollampen  Reflektoren  verwendet  werden,  so  ist  folgendes  zu  beachten:

a)  Die  Reflektoren  müssen  innen  versilbert  und  gut  poliert  sein;

b)  die  Innenflächen  müssen  Kugelsegmente  bilden;  die  Flamme  muß  im  Mittelpunkte
  der  Kugeloberfläche,  von  welcher  die  Fläche  des  Reflektors  ein  Teil
ist,  stehen;

c)  der  Reflektor  muß  soweit  gekrümmt  sein,  daß  die  reflektierten  Strahlen
auch  nach  den  äußersten  Enden  der  Linse  geworfen  werden;

d)  die  Stellung  des  Reflektors  muß  derart  gesichert  sein,  daß  einc  Verschiebung
oder  unrichtige  Stellung  desselben  nicht  eintreten  kann,  wenn  die  Lampe
an  ihrem  Platz  in  der  Laterne  steht.

B.  Buglichter.

Auf  Buglichter  finden  die  für  Seitenlichter  gegebenen  Vorschriften  Anwendung  mit  der
Ausnahme,  daß  bei  Benützung  von  für  elektrische  Beleuchtung  eingerichteten  Laternen  das
Glühlicht  eine  Lichtstärke  von  mindestens  32  Normalkerzen  besitzen  muß.

Buglaternen  aus  Blech  sind  weiß  anzustreichen.

Die  Form  der  Buglichter  ist  aus  den  Figuren  9,  10,  11  und  12  der  Planbeilage

ersichtlich.
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