Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Bekanntmachnug 
betreffend den Umtausch der Schuldverschreibungen der 5% russischen ersten Staats- 
Prämienanleihe von 1864. 
Von seiten der Russischen Regierung werden die Schuldverschreibungen der russischen 
ersten Staats-Prämienanleihe von 1864, deren Zinsscheine abgelanfen sind, eingezogen und 
gegen neue, die gleichen Serien= und Stücknummern tragende Schuldtitel umgetauscht. Mit 
Rücksicht hierauf hat der Bundesrat genehmigt, daß diejenigen neuen Stücke der bezeichneten 
Prämienanleihe, welche an Stelle eingezogener, mit der Umlaufsbescheinigung des Reichs- 
schatzamts (Bundesratsbeschluß vom 25. Januar 1895 — Zentralblatt für das Deutsche 
Reich Seite 27 —) verfehener Schuldverschreibungen ausgegeben werden, durch Aufdruck 
einer besonderen Bescheinigung und des Kontrollstempels für Prämienanleihen (Bundesrats- 
beschluß vom 19. März 1908 — Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 147 bis 153 —) 
als in Deutschland umlaufsfähig anerkannt werden, sofern die Nummern in der im Reichs- 
schatzamt vorhandenen Liste der mit der Bescheinigung der Umlaufsfähigkeit versehenen Lose 
der vorgenannten Anleihe aufgeführt sind. 
Mit der Vermittelung des Umtausches für Deutschland ist von der Kaiserlich Russischen 
Regierung das Bankhaus Mendelssohn & Co. in Berlin betraut worden, das die zum 
Umtausch eingereichten Prämienlose, soweit sie die Umlaufsbescheinigung des Reichsschatzamts 
tragen, diesem zur Prüfang der Echtheit der Umlaufsbescheinigung vorlegen wird. Falls 
die Nummern der Stücke in der Liste der mit der Umlaufsbescheinigung verfehenen Lose 
enthalten sind, werden die betreffenden Ersatzstücke vom Reichsschatzamt mit dem Vermerk: 
„Als umlaufsfähig in Deutschland anerkannt“ sowie mit dem Kontrollstempel für Prämien- 
anleihen versehen werden. Die Aushändigung der Ersatzstücke an die Losbesitzer erfolgt durch 
das genannte Bankhaus, so daß ein unmittelbarer Verkehr zwischen dem Reichsschatzamt 
und den Losbesitzern nicht stattfindet. Kosten werden für die Bescheinigung der Umlaufs- 
fähigkeit und den Aufdruck des Kontrollstempels diesfeits nicht erhoben. 
Berlin, den 18. Februar 1910. 
Der Reich-kanzler. 
In Vertretung: Wermuth. 
  
Nr. 7502. 
Bekanntmachung, die Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze betreffend. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Nachstehend wird die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 15. Februar 1910 — Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich vom 25. Februar 1910 Nr. 9 S. 46 — zum Abdrucke gebracht. 
München, den 3. März 1910. 
v. Pfaff.
	        
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