322
Art. 39a.
In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche von den Gerichten wahr-
genommen werden, werden an baren Auslagen erhoben:
1. die Schreibgebühren;
2. die Post= und Telegraphengebühren sowie die im Fernverkehre zu entrichtenden
Fernsprechgebühren;
3. die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter entstehenden
Kosten;
4. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren;
5. die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten zustehenden
Tagegelder und Reisekosten;
6. die an andere Behörden oder Beamte oder an Rechtsanwälte für deren Tatigkeit
zu zahlenden Beträge;
7. die Kosten eines Transports von Personen oder Sachen;
8. die Haftkosten nach Maßgabe der für die Strafhaft geltenden Vorschriften.
Art. 39b.
Die Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. Die Schreib-
gebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig Zeilen von durchschnittlich zwölf
Silben enthält, zwanzig Pfennig, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege statt-
gefunden hat. Jede angefangene Seite wird als voll berechnet. Für Schriftstücke, die in
fremden Sprachen abgefaßt sind, für Schriftstücke in tabellarischer Form sowie für Verzeich-
nisse, Listen, Rechnungen, Handzeichnungen kann die Höhe der Schreibgebühr von der Staats-
regierung anderweit bestimmt werden.
Art. 39c.
Für die von Amts wegen bewirkten Zustellungen werden bare Auslagen nicht erhoben.
Die Erhebung der Schreibgebühr für die Ausfertigungen und Abschriften des zuzustellenden
Schriftstücks sowie die Erhebung der baren Auslagen für die Zustellung durch Bekannt-
machung in öffentlichen Blättern oder im Auslande wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Art. 394.
Soweit in den Fällen der §§ 6, 45, 47 des Reichs-Gerichtskostengesetzes, dann in den
Fällen der Art. 42 bis 45 Staatsgebühren nicht zu entrichten sind, werden auch Schreib-
gebühren nicht erhoben.