Nr. 36. 339
Ist der Erbe nur zu einem Teile der Erbschaft berufen und der Erbschein nur über
die Größe dieses Erbteils zu erteilen, so erfolgt die Erhebung der Gebühr nur aus dem
Werte dieses Teiles. Wird über mehrere Erbfälle ein Erbschein erteilt, so werden die
Beträge der Nachlässe zusammengerechnet.
Ist der Erbschein nur für bestimmte Nachlaßgegenstände zu erteilen, so erfolgt die Er-
hebung der Gebühr aus dem Werte dieser Gegenstände ohne Abzug der Schulden; ist jedoch
die Gebühr aus dem gesamten Nachlasse nach Abzug der Schulden geringer, so wird diese
erhoben.
Die auf den Ehegatten oder einen Abkömmling des Erblassers treffende Gebühr für
den Erbschein wird, wenn nach seiner Erteilung die Auseinandersetzung in Ansehung des
Nachlasses erfolgt, auf die nach Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 oder Art. 150 geschuldete Gebühr
zur Hälfte angerechnet.
Wird die Erteilung eines Erbscheins abgelehnt, so kommt die Hälfte der im Abs. 1
bestimmten Gebühr zur Erhebung.
Art. 97.
Für die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins wird, sofern nicht ein neuer
Erbschein erteilt wird, eine Gebühr von 1 bis 10 Mark erhoben. Wird später ein neuer
Erbschein erteilt, so wird diese Gebühr auf die Gebühr für die Erteilung des Erbscheins
angerechnet. Für die Veranstaltung von Ermittelungen über die Richtigkeit eines Erbscheins
wird eine Gebühr nicht erhoben.
Art. 98.
Die Art. 96, 97 finden auf die im Art. 16 des Ausführungsgesetzes zu der Grund-
buchordnung und zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
bezeichneten Zeugnisse sowie auf das Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft oder
über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers entsprechende Anwendung. Für das Zeugnis
über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers wird jedoch, wenn ein Erbschein erteilt
worden ist, eine Gebühr nicht erhoben; wird der Erbschein nach der Erteilung des Zeugnisses
erteilt, so ist er gebührenfrei. Bei der Berechnung der Gebühr für das Zeugnis über die
Fortsetzung der Gütergemeinschaft tritt an die Stelle des Nachlasses der halbe Wert des
Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach Abzug der Schulden; sofern dem über-
lebenden Ehegatten von der gütergemeinschaftlichen Masse ein anderer Bruchteil als die Hälfte
zufällt, wird das Gesamtgut zu diesem Bruchteil in Ansatz gebracht.
Art. 99.
Für die nach den Gesetzen über das Reichsschuldbuch oder das Staatsschuldbuch eines
Bundesstaats beizubringende Bescheinigung, daß der Rechtsnachfolger über die eingetragene