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Art. 103.
Wird eine Nachlaßverwaltung oder eine Gesamtgutsverwaltung angeordnet, so werden
von dem Werte, den der Nachlaß oder das Gesamtgut zur Zeit der Anordnung nach Abzug
der Schulden hat, sechs Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes
erhoben. Die Gebühr wird bei Beendigung der Verwaltung fällig.
Außerdem wird die im Art. 84 bestimmte jährliche Gebühr erhoben. Die Gebühr
wird bei der Rechnungslegung fällig. Die Vorschriften des Art. 84 Abs. 1, 2 finden
Anwendung.
Wird der Antrag auf Anordnung einer Nachlaßverwaltung oder einer Gesamtguts-
verwaltung abgelehnt, so wird die im Abs. 1 bestimmte Gebühr nur zu drei Zehnteilen
erhoben; ist der Antrag von einem Gläubiger gestellt und die Forderung desselben nicht
höher als der Wert des reinen Nachlasses oder Gesamtguts, so wird die Gebühr nach dem
Betrage dieser Forderung erhoben.
Art. 104.
Für die Entgegennahme von Erklärungen, Anmeldungen und Anzeigen, welche nach
gesetzlicher Vorschrift dem Nachlaßgerichte gegenüber abgegeben werden müssen, seitens des
Nachlaßgerichts, einschließlich der Beurkundung durch das Nachlaßgericht und der Mitteilung
an die im Gesetze bestimmten Personen, wird eine Gebühr von 1 bis 10 Mark erhoben.
Findet die Entgegennahme in einem in diesem Unterabschnitte bezeichneten Verfahren statt,
so wird eine Gebühr nicht erhoben. Die Gebühr für die Ausschlagung einer Erbschaft
oder die Ablehnung der Fortsetzung einer Gütergemeinschaft kann von dem Nachlaßgerichte
niedergeschlagen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Pflichtigen als
billig erscheint.
Ist die Erklärung, Anmeldung oder Anzeige durch einen Notar beurkundet oder
beglaubigt, so wird die hierfür entrichtete Gebühr auf die nach Abs. 1 geschuldete angerechnet.
Im Falle des Verzichts eines anteilsberechtigten Abkömmlings auf den Anteil an der
fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1491 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird statt
der Gebühr des Abs. 1 die Gebühr erhoben, die nach dem Art. 149 zu erheben sein
würde, wenn der Verzicht durch Vertrag erfolgt wäre.
Art. 105.
Für die Bestimmung oder Verlängerung der Inventarfrist und für die Entgegennahme
des Inventars, einschließlich der Anordnung wegen Aufnahme des Inventars durch einen
Notar, wird, sofern der Wert des Nachlasses ohne Abzug der Schulden den Betrag von
2000 Mark übersteigt, eine Gebühr von 1 bis 10 Mark erhoben. Finden diese Hand-