Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 36. 341 
Art. 103. 
Wird eine Nachlaßverwaltung oder eine Gesamtgutsverwaltung angeordnet, so werden 
von dem Werte, den der Nachlaß oder das Gesamtgut zur Zeit der Anordnung nach Abzug 
der Schulden hat, sechs Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes 
erhoben. Die Gebühr wird bei Beendigung der Verwaltung fällig. 
Außerdem wird die im Art. 84 bestimmte jährliche Gebühr erhoben. Die Gebühr 
wird bei der Rechnungslegung fällig. Die Vorschriften des Art. 84 Abs. 1, 2 finden 
Anwendung. 
Wird der Antrag auf Anordnung einer Nachlaßverwaltung oder einer Gesamtguts- 
verwaltung abgelehnt, so wird die im Abs. 1 bestimmte Gebühr nur zu drei Zehnteilen 
erhoben; ist der Antrag von einem Gläubiger gestellt und die Forderung desselben nicht 
höher als der Wert des reinen Nachlasses oder Gesamtguts, so wird die Gebühr nach dem 
Betrage dieser Forderung erhoben. 
Art. 104. 
Für die Entgegennahme von Erklärungen, Anmeldungen und Anzeigen, welche nach 
gesetzlicher Vorschrift dem Nachlaßgerichte gegenüber abgegeben werden müssen, seitens des 
Nachlaßgerichts, einschließlich der Beurkundung durch das Nachlaßgericht und der Mitteilung 
an die im Gesetze bestimmten Personen, wird eine Gebühr von 1 bis 10 Mark erhoben. 
Findet die Entgegennahme in einem in diesem Unterabschnitte bezeichneten Verfahren statt, 
so wird eine Gebühr nicht erhoben. Die Gebühr für die Ausschlagung einer Erbschaft 
oder die Ablehnung der Fortsetzung einer Gütergemeinschaft kann von dem Nachlaßgerichte 
niedergeschlagen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Pflichtigen als 
billig erscheint. 
Ist die Erklärung, Anmeldung oder Anzeige durch einen Notar beurkundet oder 
beglaubigt, so wird die hierfür entrichtete Gebühr auf die nach Abs. 1 geschuldete angerechnet. 
Im Falle des Verzichts eines anteilsberechtigten Abkömmlings auf den Anteil an der 
fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1491 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird statt 
der Gebühr des Abs. 1 die Gebühr erhoben, die nach dem Art. 149 zu erheben sein 
würde, wenn der Verzicht durch Vertrag erfolgt wäre. 
Art. 105. 
Für die Bestimmung oder Verlängerung der Inventarfrist und für die Entgegennahme 
des Inventars, einschließlich der Anordnung wegen Aufnahme des Inventars durch einen 
Notar, wird, sofern der Wert des Nachlasses ohne Abzug der Schulden den Betrag von 
2000 Mark übersteigt, eine Gebühr von 1 bis 10 Mark erhoben. Finden diese Hand-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.