Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Brandmauern müssen in der Stärke der Umfassungsmauern hergestellt, noch am Firste 
unter der Dachfläche 0,25 m stark gehalten und bis dicht unter die Dacheindeckung aufgeführt 
werden. Die Lokalbaukommission kann bei Brandmauern die nach § 19 Abs. I Ziff. 5 
erforderliche Mauerverstärkung ganz oder teilweise erlassen, wenn die Standfestigkeit gewährleistet 
ist und genügende Tragfähigkeit durch eine statische Berechnung nachgewiesen wird; auch in 
diesem Falle hat am Firste unter der Dachfläche die Mauerstärke noch mindestens 0,25 m 
zu betragen. 
Bei Gebäuden, die unter §§ 52, 53 fallen, bei Gebäuden mit mehr als 2 Obergeschossen, 
wobei ein bewohnbares Dachgeschoß als Obergeschoß angesehen wird und bei Gebäuden, die 
nicht vollständig mit Stein oder Metall eingedeckt sind, müssen die Brandmauern in den 
im Abs. I angegebenen Stärken 0,30 m über die Dachfläche geführt werden; zu ihrer Ab- 
deckung darf nur feuersicheres Material mit Ausschluß aller Holzteile verwendet werden. 
Werden an den Brandmauern Blindfeldungen, Sitzbänke, Wandkästchen, Nischen, Kamine 
oder dergl. angebracht, so müssen die Brandmauern an den entsprechenden Stellen immer 
noch wenigstens 0,25 m stark sein. 
Offnungen in Brandmauern sind im allgemeinen unzulässig. Die Lokalbaukommission 
kann jedoch im Bedarfsfalle Offnungen bei jenen Gebäuden gestatten, die nicht zur Her- 
stellung, Bearbeitung oder Lagerung größerer Mengen leicht entzündlichen oder schwer zu 
löschenden Materials (§ 53) bestimmt sind. Die Offnungen dürfen im Lichten höchstens 
2 üm Fläche erhalten; sie müssen im Erdgeschoß auf einer, in den oberen Stockwerken auf 
jeder Seite der Brandmauer dicht verschließbar gemacht werden und zwar entweder durch 
starke, fest versteifte Türen oder Läden aus unverbrennlichem Material oder durch Holztüren 
(Läden) von mindestens 3 cm gleichmäßiger Stärke, die in Nut und Feder zusammengefigt, 
fest versteift und allseitig, auch an den Rändern, mit einer wenigstens 1 mm starken Eisen- 
blechverkleidung versehen sind. Die Türen (Läden) müssen allseitig mindestens 6 cm breite 
Stein-, Beton= oder Eisenfälze überdecken. Die Kegel müssen haltbar eingekittet sein; zu 
ihrer Befestigung darf leicht schmelzbares Material, wie Schwefel, Blei oder dergl. 
nicht verwendet werden. Bei Hauptreparaturen oder Hauptänderungen im Sinne des 
§ 11 Ziff. 1, 3, 4 können solche Verschlüsse auch für bereits bestehende Offnungen in 
Brandmauern angeordnet werden. 
Die Dacheindeckung ist mit der Brandmauer dicht und dauerhaft zu verbinden; Dach- 
latten und Dachverschalungen dürfen weder über die Brandmauer hinweg= noch durch diese 
hindurchgeführt werden, sie sind durch die Brandmauer in deren ganzer Stärke zu trennen. 
Holzbalken, Holzschwellen, Holzpfetten, Holzsparren und sonstige Holzteile dürfen durch 
Brandmauern nicht hindurchgeführt werden und in diesen sich nicht berühren; sie müssen an
	        
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