Zu s 25.
Zu § W.
Zu § 32.
Zu § 35.
24
33.
1 Welche Regeln jeweils Wissenschaft und Technik als maßgebend anerkennen, hat bis
auf weiteres der amtliche Sachverständige zu entscheiden. Die Deutsche Normenkommission
(siehe oben Ziffer 7) kommt für Dampfgefäße nicht in Betracht.
Die im § 25 Absk. III vorgeschriebenen Ausrüstungsteile müssen entweder am
Dampfgefäß oder an seiner Dampfzuleitung angebracht sein.
I Wenn infolge der Eigenart eines Dampfgefäßes (chemische Einwirkung, sehr hoher
Druck) die Brauchbarkeit oder Zuverlässigkeit des Manometers oder des Sicherheitsventils
in Frage gestellt ist, darf eines dieser beiden Instrumente mit Zustimmung des Sach-
verständigen durch ein Thermometer ersetzt werden.
!7Bei Surlfit-Zellstoffkochern mit mittelbarer Kochung (Mitscherlich-Verfahren) ist wegen
ihrer bedeutenden Größe, der Gefährlichkeit der Sulfitlauge für die eiserne Kocherwandung
und der Möglichkeit beträchtlicher Steigerung der Laugen-Dampf-Spannung über die
Spannung des Heizdampfes der Ersatz des Sicherheitsventils durch ein Thermometer zu
widerraten. Da jedoch das Sicherheitsventil beim Abblasen durch den Laugendampf stark
angegriffen würde, empfiehlt es sich, solche Kocher stets für eine, die höchst erforderliche
Betriebs-Dampfspannung um etwas (etwa ½ Atm.) übersteigende Dampfspannung erbauen
und das Sicherheitsventil für diese höhere Spannung einstellen zu lassen.
34.
Bezüglich der Trockenzylinder werden folgende Erleichterungen zugestanden:
a) Bei Ausführung der Bauprüfung sind etwaige an derartigen Gefäßen vorhandene
Schrumpfverbindungen als genügend sicher anzusehen, wenn sie sich bei der Druck-
probe und bei der eingehenden Besichtigung als vollkommen dicht und hinsichtlich
ihrer Ausführung als einwandfrei zeigen.
b) Bei der Druckprobe genügt für diese Gefäße ein Probedruck gleich dem 1 1fachen
der festgesetzten höchsten Dampfspannung (Betriebsdruck) auch dann, wenn der
Betriebsdruck weniger als 2 Atmosphären beträgt.
35.
Bezüglich der nachträglichen Genehmigung nicht genehmigter, aber nach der Verordnung
genehmigungspflichtiger Dampfgefäße wird auf § 37 der Verordnung verwiesen.
36.
Eine größere Ausbesserung im Sinne des § 35 Abs. II liegt vor, wenn mindestens
ein ganzer Konstruktionsteil des Dampfgefäßes, z. B. bei zylindrischen Dampfgefäßen ein
ganzer Boden, eine ganze Mantelplatte u. dgl. ausgewechselt wird.