Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Zu s 25. 
Zu § W. 
Zu § 32. 
Zu § 35. 
24 
33. 
1 Welche Regeln jeweils Wissenschaft und Technik als maßgebend anerkennen, hat bis 
auf weiteres der amtliche Sachverständige zu entscheiden. Die Deutsche Normenkommission 
(siehe oben Ziffer 7) kommt für Dampfgefäße nicht in Betracht. 
Die im § 25 Absk. III vorgeschriebenen Ausrüstungsteile müssen entweder am 
Dampfgefäß oder an seiner Dampfzuleitung angebracht sein. 
I Wenn infolge der Eigenart eines Dampfgefäßes (chemische Einwirkung, sehr hoher 
Druck) die Brauchbarkeit oder Zuverlässigkeit des Manometers oder des Sicherheitsventils 
in Frage gestellt ist, darf eines dieser beiden Instrumente mit Zustimmung des Sach- 
verständigen durch ein Thermometer ersetzt werden. 
!7Bei Surlfit-Zellstoffkochern mit mittelbarer Kochung (Mitscherlich-Verfahren) ist wegen 
ihrer bedeutenden Größe, der Gefährlichkeit der Sulfitlauge für die eiserne Kocherwandung 
und der Möglichkeit beträchtlicher Steigerung der Laugen-Dampf-Spannung über die 
Spannung des Heizdampfes der Ersatz des Sicherheitsventils durch ein Thermometer zu 
widerraten. Da jedoch das Sicherheitsventil beim Abblasen durch den Laugendampf stark 
angegriffen würde, empfiehlt es sich, solche Kocher stets für eine, die höchst erforderliche 
Betriebs-Dampfspannung um etwas (etwa ½ Atm.) übersteigende Dampfspannung erbauen 
und das Sicherheitsventil für diese höhere Spannung einstellen zu lassen. 
34. 
Bezüglich der Trockenzylinder werden folgende Erleichterungen zugestanden: 
a) Bei Ausführung der Bauprüfung sind etwaige an derartigen Gefäßen vorhandene 
Schrumpfverbindungen als genügend sicher anzusehen, wenn sie sich bei der Druck- 
probe und bei der eingehenden Besichtigung als vollkommen dicht und hinsichtlich 
ihrer Ausführung als einwandfrei zeigen. 
b) Bei der Druckprobe genügt für diese Gefäße ein Probedruck gleich dem 1 1fachen 
der festgesetzten höchsten Dampfspannung (Betriebsdruck) auch dann, wenn der 
Betriebsdruck weniger als 2 Atmosphären beträgt. 
35. 
Bezüglich der nachträglichen Genehmigung nicht genehmigter, aber nach der Verordnung 
genehmigungspflichtiger Dampfgefäße wird auf § 37 der Verordnung verwiesen. 
36. 
Eine größere Ausbesserung im Sinne des § 35 Abs. II liegt vor, wenn mindestens 
ein ganzer Konstruktionsteil des Dampfgefäßes, z. B. bei zylindrischen Dampfgefäßen ein 
ganzer Boden, eine ganze Mantelplatte u. dgl. ausgewechselt wird.
	        
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