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sind jedoch von der Besitzveränderungsabgabe befreit, wenn die übergehenden Grundstücke
oder Rechte unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind.
II Die Berechnung der Besitzveränderungsabgaben, die vom Reiche oder Staate zu ent-
richten sind, erfolgt
1. bei Ubergängen auf Grund zweiseitiger Verträge aus den Gebühren, die zu erheben
wären, wenn der andere Vertragsteil sie zu entrichten hätte,
2. bei anderen Ubergängen aus den Gebühren, die anzusetzen wären, wenn die Vor-
schrift des Art. 3 Ziff. 2 des Gesetzes über das Gebührenwesen nicht bestünde.
Art. 6.
Von der Besitzveränderungsabgabe sind befreit:
1. Eigentums= oder Rechtsübergänge zwischen Ehegatten oder Geschwistern,
2. Eigentums= oder Rechtsübergänge zwischen Verwandten oder Stiefverwandten in
gerader Linie, und zwar auch insoweit, als neben den Verwandten oder Stief-
verwandten der absteigenden Linie die Ehegatten oder Verlobten beteiligt sind,
3. Eigentums= oder Rechtsübergänge auf rechtsfähige gemeinnützige Vereinigungen, die
sich mit der Erbauung, Beschaffung oder Verbesserung von Wohnungen für die minder-
bemittelte Bevölkerung befassen. Nicht als gemeinnützig gelten Vereinigungen, die
satzungsgemäß die Einzahlungen der Mitglieder mit mehr als 4% verzinsen oder den
Mitgliedern im Falle der Auflösung mehr als die Einzahlungen ausantworten.
Art. 7.
1 Die Besitzveränderungsabgaben werden von den Behörden eingehoben, denen die Ein-
hebung der entsprechenden Gebühren obliegt. Werden beide Gefälle nicht vollständig ein-
gebracht, so ist der Ausfall vom Staate und von der Gemeinde verhältnismäßig zu tragen.
I. Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, über die Einhebung und Ab-
lieferung sowie über die Vergütung hierfür nähere Bestimmungen zu treffen.
Art. 8.
1 Im übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften über die Gebühren, denen die Pesie-
veränderungsabgaben zugeschlagen werden, auf diese entsprechende Anwendung.
I Die im Art. 292 des Gebührengesetzes vorgesehene persönliche Haftung des Notars
tritt für die im Art. 4 bestimmte Abgabe nur dann ein, wenn dem Notar bekannt war,
daß der Beteiligte ein gewerbsmäßiger Händler mit ländlichen Grundstücken ist; die Vor-
schriften des Art. 293 des Gebührengesetzes gelten für die im Art. 4 bestimmte #h#abe nicht.