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Die Gebühren der bezeichneten Artikel werden nicht nur in den Fällen dieser Artikel
selbst, sondern auch in Fällen anderer Artikel des Gebührengesetzes erhoben. Die Befugnis
zur Erhebung der Besitzveränderungsabgabe erstreckt sich daher, wie in der Begründung zum
Entwurfe des Besitzveränderungsabgabengesetzes ausdrücklich hervorgehoben ist, auch auf alle
diese Fälle.
Die Befugnis zur Erhebung der gemeindlichen Besitzveränderungsabgabe besteht hiernach
in den Fällen folgender Artikel des Gebührengesetzes (GVBl. 1910 S. 312ff.), soweit es
sich dabei um Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte handelt:
Art. 10: Versteigerungsprotokoll im Falle der Erteilung des Zuschlags,?)
Art. 14: Vergleich, Vereinbarungen und Erklärungen im Zwangsversteigerungsverfahren, notarielle
Beurkundung oder Beglaubigung der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot usw.,
Art. 25: gütliche Einigung im Zwangsenteignungsverfahren vor der Distriktsverwaltungs-
behörde,“)
Art. 60: Eintragung ins Handelsregister bei Verträgen oder Beschlüssen über die Errichtung
von Aktiengesellschaften, von Kommanditgesellschaften auf Aktien oder von Gesellschaften
mit beschränkter Haftung oder über die Erhöhung des Aktien-, Grund= oder Stamm-
kapitals;
Verlegung des Sitzes einer solchen Gesellschaft nach Bayern u. dgl.,
Art. 104 Abs. III: Verzicht eines anteilsberechtigten Abkömmlinges auf den Anteil an
der fortgesetzten Gütergemeinschaft,
Art. 118 Abs. I—III: Entgegennahme der Auflassung eines Grundstücks oder der
Bestellung oder Übertragung eines grundstücksgleichen Rechtes durch das Grundbuchamt,
wenn keine Urkunde vorliegt, die schon nach Art. 146 zu bewerten war,
Art. 118 Abs. IV, V: Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Miterben
als Alleineigentümers eines Nachlaßgegenstandes infolge der Übertragung des Anteils
eines anderen Miterben;
Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des überlebenden Ehegatten als
Alleineigentümers des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft infolge des Ver-
zichts eines anteilsberechtigten Abkömmlinges;
Umschreibung im Hypothekenbuch in den gleichen Fällen (Anderungsgesetz zum Ge-
bührengesetze vom 20. August 1906 Art. V, GVl. S. 573),
Art. 118a: Entgegennahme des Antrags, ein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht
einer Gesellschaft auf den Namen eines Gesellschafters umzuschreiben, durch das Grund-
buchamt,
*) Vgl. dazu Art. 301 (Anwendung des älteren Rechtes bis zur Anlegung des Grundbuchs).
*) Vgl. dazu Art. 302 (Anwendung des älteren Rechtes bis zur Anlegung des Grundbuchs).