Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 4. 27 
44. 
1 Bezüglich der Anzeigen, welche die Distriktspolizeibehörden über Dampfkesselexplosionen 
an das Statistische Landesamt zu erstatten haben, wird auf Abs. I der Vollzugsanweisungen 
vom 1. Februar 1877 zu den Bestimmungen über die Statistik der Dampfkesselexplosionen 
(Min. A. Bl. S. 47) und auf die Ministerialentschließung vom 13. März 1897 (Min. A. Bl. 
S. 75) verwiesen. 
II Der Erlaß näherer Vorschriften über die statistische Aufnahme der Dampfkessel und 
der Explosionen von Dampfkesseln und Dampfgefäßen bleibt vorbehalten. 
Abschnitt III. 
Vorschriften über die Aufstellung und den Betrieb beweglicher Dampf- 
kessel (§ 14 Abs. IV der Verordnung). 
45.— 
Die Ziffern 46 bis 61 finden auf alle beweglichen Dampfkessel Anwendung, soweit 
diese den Vorschriften der Verordnung unterliegen. 
46. 
1 Der Betrieb und die Aufstellung geheizter beweglicher Dampfkessel im Innern von 
Gebäuden mit weicher Bedachung oder in Räumen mit leicht entzündlichem Inhalt ist verboten. 
I1 Weiche Bedachungen sind solche, bei denen leicht entzündliche Stoffe in irgend einer 
Weise verwendet sind, z. B. Stroh-, Schilf-, Rohr-, Holz= und Schindeldachungen u. dgl. 
Wegen der Dachpappe wird auf die Min. Bek. vom 5. Juni 1909 (Min. A. Bl. S. 456) 
verwiesen. Beträgt die zulässige Dampfspannung des Kessels mehr als 6 Atmosphären 
Uberdruck, oder beträgt das Produkt aus der Heizfläche in Quadratmetern und der zulässigen 
Dampfspannung in Atmosphären UÜberdruck mehr als 30, so darf der Aufstellungsraum 
weder überwölbt sein noch eine feste Balkendecke haben. (§ 15 Abs. 1 der allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen). 
47. 
1 Der Betrieb und die Aufstellung geheizter beweglicher Dampfkessel in Anbauten von 
Gebäuden mit weicher Bedachung oder in Räumen, die neben solchen mit leicht entzündlichem 
Inhalte liegen, ist nur gestattet, wenn eine feuersichere Trennungswand vorhanden ist. 
II! Die übrigen Umfassungswände des Aufstellungsraums mit Einschluß der Türen sind 
mindestens auf 1,5 m über dem Fußboden feuersicher herzustellen. Der Fußboden muß 
gleichfalls feuersicher sein. 
Zu §I 49.
	        
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