Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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. die zur Durchführung der Arbeiterversicherung auf Grund der Reichs= oder der 
Landesgesetze errichteten Kassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten, 
.die unter der Verwaltung der Versicherungskammer stehenden Wohlfahrtsanstalten, 
. die Reichsbank und ihre Zweiganstalten, 
.die Bayerische Landwirtschaftsbank, solange sie Unterstützungen aus Staatsmitteln 
erhält, 
. die Genossenschaften, die ausschließlich und unmittelbar der land= und forst- 
wirtschaftlichen oder der gewerblichen Produktion oder der besseren Verwertung 
der eigenen Erzeugnisse ihrer Mitglieder dienen, einschließlich der Vorschuß= und 
Kredit-Genossenschaften, wenn diese Genossenschaften die ihrem Zwecke entsprechende 
Tätigkeit auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränken, ferner die übergeordneten 
Verbände solcher Genossenschaften und die gemeinnützigen Baugenossenschaften. 
Nicht als gemeinnützig gelten Baugenossenschaften, die satzungsgemäß die Ein- 
zahlungen der Mitglieder mit mehr als vier vom Hundert verzinsen oder den 
Mitgliedern im Falle der Auflösung mehr als die Einzahlungen ausantworten. 
I1 Genossenschaften, die einen gewerblichen Gewinn anstreben, fallen nicht unter die 
Befreiung nach Ziff. 9. 
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Art. 5. 
1 Einkommensteuerfrei sind auch die nach Art. 1 Abs. I Ziff. 1 bis 3 steuerpflichtigen 
natürlichen Personen, deren steuerbares Einkommen nicht mehr als 600 beträgt, sodann 
die nach Art. 1 Abs. I Ziff. 4 und die nach Art. 2 steuerpflichtigen Personen und Vereine, 
deren in Bayern steuerbares Einkommen nicht mehr als 200 JX beträgt. 
II Von der Befreiung sind ausgenommen männliche bayerische Staatsangehörige, deren 
steuerbares Einkommen mehr als 300 .X beträgt, wenn sie nicht schon eine andere direkte 
Steuer von jährlich mindestens 50 J entrichten. 
Art. 6. 
1 Zur Begründung der Umlagenpflicht sind vormerkungsweise zu veranlagen: 
1. Personen, die zwar in Bayern einen Wohnsitz oder einen Aufenthalt haben, die 
aber zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung für ihre Einkünfte aus Kapital- 
vermögen und aus Beruf usw. (Art. 7 Abs. I Ziff. 3, 4) nicht einkommensteuer- 
pflichtig sind, für diese Einkünfte, 
2. die Reichsbank und ihre Zweiganstalten. 
I# Auch wer nur vormerkungsweise zu veranlagen ist, gilt im Sinne dieses Gesetzes als 
Steuerpflichtiger.
	        
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