Nr. 42. 507
II Personen, die in Bayern weder Wohnsitz noch Aufenthalt haben und nach Art. 1
Abs. I Ziff. 1 zur Besteuerung herangezogen werden können, sind, wenn sie außerhalb
Bayerns einen dienstlichen Wohnsitz haben, an dem von der Staatsregierung zu bestimmenden
Orte, sonst am Orte ihres letzten Wohnsitzes oder Aufenthalts in Bayern zu veranlagen.
Personen, die der Besteuerung auf Grund des Art. 2 unterliegen, sind, sofern eine von
einem bayerischen Gerichte bestellte Pflegschaft in Frage ist (Art. 2 Abs. I Ziff. 3), am
Sitze des Pflegschaftsgerichts, sonst aber dort zu veranlagen, wo der für die Steuerverwaltung
etwa bestellte Vertreter seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen Vertreters an
jenem Orte, woher das steuerbare Einkommen ganz oder zum größeren Teile bezogen wird.
III Die im Art. 1 Abs. 1 Ziff. 4 bezeichneten Steuerpflichtigen werden an dem Orte,
wo sie ihren Sitz haben, veranlagt. Sofern sie ihren Sitz außerhalb Bayerns haben, finden
für die Veranlagung die Vorschriften im Abs. II entsprechende Anwendung.
17 Wird von dem nach Abs. I dem Pflichtigen eingeräumten Wahlrechte nicht rechtzeitig
Gebrauch gemacht oder ergeben sich aus anderem Grunde Zweifel über den Ort der Ver-
anlagung eines Pflichtigen, so entscheidet die Regierung, Kammer der Finanzen, und wenn
mehrere Regierungsbezirke in Frage kommen, das Staatsministerium der Finanzen.
V Ist die Veranlagung eines Steuerpflichtigen an mehreren Orten erfolgt, so kann die
Regierung, Kammer der Finanzen, und, wenn mehrere Regierungsbezirke in Frage sind, das
Staatsministerium der Finanzen bestimmen, welche der mehreren Veranlagungen zu gelten
hat, oder unter Aufhebung der erfolgten Veranlagungen eine neuerliche einheitliche Veranlagung
anordnen.
V. Die bezüglich des Veranlagungsorts weiter erforderlichen Bestimmungen sind durch die
Staatsregierung zu treffen.
2. Vorbereitung der Veranlagung bis zur Einforderung der Steuererklärungen.
Art. 23.
1 Die Gemeindebehörde hat vor Beginn des Veranlagungsgeschäfts eine Nachweisung
(Personenverzeichnis) zu liefern, die Aufschluß geben soll:
1. über die im Gemeindebezirke vorhandenen Personen mit selbständigem Einkommen,
2. über die im Art. 1 Abs. I1 Ziff. 4 bezeichneten Steuerpflichtigen, die in der
Gemeinde ihren Sitz haben,
3.tüber die außerhalb des Gemeindebezirkes befindlichen Besitzer von im Gemeinde-
bezirke gelegenen Gebäuden und Gewerbebetrieben.
II Zu diesem Behuf erläßt die Gemeindebehörde unter Mitteilung der hierzu vorgeschriebenen
Formulare öffentliche Aufforderung an die Hausbesitzer sowie an die Haushaltungsvorstände,