Nr. 47. 589
Soweit Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Art. 8 Ziff. 11, 12 des Einkommen-
steuergesetzes für die Veranlagung zur Einkommensteuer außer Betracht bleiben, werden die
entsprechenden Kapitalrentensteuern nur mit den einfachen Beträgen in Ansatz gebracht.
V Der geringste Ansatz der Einkommensteuer beträgt 1 .
Art. 26.
Aus der Steuersumme, die sich nach Art. 24, 25 ergibt, werden die Gemeindeumlagen
nach einem einheitlichen Hundertsatze berechnet. Mit diesem Hundertsatze werden sie auf die
einzelnen Pflichtigen entsprechend ihren Steueransätzen ausgeschlagen.
Art. 27.
1 Die Feststellung der Grundlagen für die Berechnung der Zuschläge nach Art. 25
Abs. II, III erfolgt durch Beschluß des Steuerausschusses oder des Rentamts, dem die Steuer-
veranlagung zusteht.
I Auf die Beschlußfassung und auf die Rechtsmittel finden die Vorschriften der Art. 10
Abs. II, 42 bis 64, 70, 72 Abs. V,. VI, 92 des Einkommensteuergesetzes entsprechende
Anwendung.
Art. 28.
1 Die Berechnung der Steueransätze nach Art. 25, dann die Berechnung und Verteilung
der Gemeindeumlagen nach Art. 26 erfolgen durch die Gemeindeverwaltung. Die Vornahme
dieser Geschäfte kann vertragsweise dem Rentamt übertragen werden.
II Die Gemeindeverwaltungen sind befugt, bei den Rentämtern, in der Pfalz auch bei
den Steuereinnehmereien die Steuerlisten und die sonstigen Behelfe einzusehen und Abschriften
davon zu nehmen.
Art. 29.
1 Die Beschlußfassung über die Einführung oder Erhöhung von Gemeindeumlagen sowie
über Unternehmungen und Einrichtungen, welche die Einführung oder Erhöhung von Gemeinde-
umlagen erfordern, steht der Gemeindeverwaltung zu. Der Beschluß bedarf in Gemeinden
mit städtischer Verfassung der Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, in Landgemeinden
rechts des Rheins der Zustimmung der Gemeindeversammlung.
II Eine Erhöhung der Gemeindeumlagen ist dann anzunehmen, wenn der Umlagen-
hundertsatz (Art. 26) gesteigert wird.
Art. 30.
In den Landgemeinden rechts des Rheins gelten für die Beschlußfassung (Art. 29)
folgende besondere Vorschriften: ·
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Beschluff-
fassung.