Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 47. 589 
Soweit Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Art. 8 Ziff. 11, 12 des Einkommen- 
steuergesetzes für die Veranlagung zur Einkommensteuer außer Betracht bleiben, werden die 
entsprechenden Kapitalrentensteuern nur mit den einfachen Beträgen in Ansatz gebracht. 
V Der geringste Ansatz der Einkommensteuer beträgt 1 . 
Art. 26. 
Aus der Steuersumme, die sich nach Art. 24, 25 ergibt, werden die Gemeindeumlagen 
nach einem einheitlichen Hundertsatze berechnet. Mit diesem Hundertsatze werden sie auf die 
einzelnen Pflichtigen entsprechend ihren Steueransätzen ausgeschlagen. 
Art. 27. 
1 Die Feststellung der Grundlagen für die Berechnung der Zuschläge nach Art. 25 
Abs. II, III erfolgt durch Beschluß des Steuerausschusses oder des Rentamts, dem die Steuer- 
veranlagung zusteht. 
I Auf die Beschlußfassung und auf die Rechtsmittel finden die Vorschriften der Art. 10 
Abs. II, 42 bis 64, 70, 72 Abs. V,. VI, 92 des Einkommensteuergesetzes entsprechende 
Anwendung. 
Art. 28. 
1 Die Berechnung der Steueransätze nach Art. 25, dann die Berechnung und Verteilung 
der Gemeindeumlagen nach Art. 26 erfolgen durch die Gemeindeverwaltung. Die Vornahme 
dieser Geschäfte kann vertragsweise dem Rentamt übertragen werden. 
II Die Gemeindeverwaltungen sind befugt, bei den Rentämtern, in der Pfalz auch bei 
den Steuereinnehmereien die Steuerlisten und die sonstigen Behelfe einzusehen und Abschriften 
davon zu nehmen. 
Art. 29. 
1 Die Beschlußfassung über die Einführung oder Erhöhung von Gemeindeumlagen sowie 
über Unternehmungen und Einrichtungen, welche die Einführung oder Erhöhung von Gemeinde- 
umlagen erfordern, steht der Gemeindeverwaltung zu. Der Beschluß bedarf in Gemeinden 
mit städtischer Verfassung der Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, in Landgemeinden 
rechts des Rheins der Zustimmung der Gemeindeversammlung. 
II Eine Erhöhung der Gemeindeumlagen ist dann anzunehmen, wenn der Umlagen- 
hundertsatz (Art. 26) gesteigert wird. 
Art. 30. 
In den Landgemeinden rechts des Rheins gelten für die Beschlußfassung (Art. 29) 
folgende besondere Vorschriften: · 
104 
Beschluff- 
fassung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.