Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 47. 591 
Art. 33. 
1 Die Gemeindeumlagen sind von dem Pflichtigen an den Gemeindeeinnehmer abzuliefern. Einhebung. 
II Säumige Umlagenschuldner sind vom Gemeindeeinnehmer zu mahnen. Flur die 
Mahnung ist eine Gebühr von 20 J zu erheben. 
II Bleibt die Mahnung erfolglos, so ist vom Gemeindeeinnehmer ein Ausstandsver- 
zeichnis anzufertigen. Die Gemeindeverwaltung hat das Ausstandsverzeichnis mit dem Ver- 
merk zu versehen: „Vorstehendes Ausstandsverzeichnis wird hiermit für vollstreckbar erklärt“. 
IV In den Landesteilen rechts des Rheins ist die Vollstreckung von der Gemeindever- 
waltung zu bewirken; diese hat dabei die nämlichen Befugnisse wie das Rentamt in Bezug 
auf die Beitreibung der Staatsgefälle. Die Einhebung der Gemeindeumlagen und die Voll- 
streckung können vertragsweise dem Rentamt übertragen werden. 
VIn der Pfalz erfolgt die Vollstreckung auf Antrag des Bürgermeisters durch das 
Rentamt nach den Vorschriften über die Beitreibung der Staatsgefälle. Die Gemeindever- 
waltung kann jedoch beschließen, die Vollstreckung selbst zu bewirken; sie hat dabei alsdann 
die im Abs. IV Satz 1 erwähnten Befugnisse. In Gemeinden mit städtischer Verfassung 
bedarf ein solcher Beschluß der Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten. 
Art. 34. 
Die Vorschriften des Art. 33 gelten auch für andere öffentlichrechtliche Gemeindegefälle. 
Art. 35. Nachläfse. 
1 Die Gemeindeverwaltung kann in einzelnen Fällen die Gemeindeumlagen ganz oder 
teilweise nachlassen, wenn deren Einhebung die Pflichtigen in ihrem wirtschaftlichen Fort- 
kommen gefährden würde. 
II Das Gleiche gilt von anderen Leistungen an die Gemeinde. 
II. Ortsumlagen. 
Art. 36. 
Ortsumlagen sind Zuschläge der Ortschaften zu den direkten Staatssteuern behufs 
Bestreitung der besonderen ortschaftlichen Bedürfnisse (Art. 153/85 Abs. II beider Gemeinde- 
ordnungen). 
Art. 37. 
I. Auf die Ortsumlagen finden die Vorschriften der Art. 2 bis 35 entsprechende Anwendung. 
II Die Ausscheidung der Einkommensteuer nach Art. 20, 21 unterbleibt jedoch, wenn 
die anteilsweise umlagenberechtigte Ortschaft mit der zunächst umlagenberechtigten Ortschaft 
(Art. 19) in der nämlichen Gemeinde liegt. 
104“
	        
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