Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Or 
Nr. 47. 
Art. 51. 
Das Schulbedarfgesetz vom 28. Juli .1902 wird dahin geändert: 
1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. b erhält folgende Fassung: 
„die Verteilung des durch die eigenen Einnahmen der Sprengelschule, durch 
die Rente eines etwaigen Schulfonds oder Stiftungsvermögens, durch Zuschüsse 
oder durch Leistungen Dritter nicht gedeckten Bedarfs auf die einzelnen ganz oder 
mit Teilen zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden nach dem Verhältnisse der 
Steuerbeträge, die sich im Schulsprengel für die Gemeindeumlagen der Beteiligten 
nach Art. 24, 25 des Umlagengesetzes ergeben." 
2. Art. 3 erhält folgende Fassung: 
„Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer Gemeinde die Erhebung von 
Sonderumlagen für Zwecke verschiedener Bekenntnisschulen ordnungsmäßig ein- 
geführt, so kann die Gemeinde die Forterhebung von Sonderumlagen beschließen. 
Ist diese beschlossen, so darf der einzelne Umlagenpflichtige nach Maßgabe der 
Steuerbeträge, die für seine Gemeindeumlagen in Ansatz kommen (Art. 24, 25 
des Umlagengesetzes), nur zu den Sonderumlagen für die Schule jenes Bekennt- 
nisses herangezogen werden, dem er selbst angehört oder dessen Schule er in 
Ermangelung einer Schule seiner Religion oder Konfession benützt oder benützen 
müßte. Ist keiner von diesen Fällen gegeben — wie insbesondere bei juristischen 
Personen —, so sind zur Fernhaltung einer mehrfachen Anlegung mit Umlagen 
solche Umlagenpflichtige zu den einzelnen Schulumlagen jedesmal nicht mit 
der Gesamtheit der Steuerbeträge, sondern nach dem Verhältnisse heranzuziehen, 
in dem die einzelnen Religionsparteien an der für die Gemeindeumlagen 
anzusetzenden Steuersumme der Gemeinde (Art. 24, 25 des Umlagengesetzes) 
beteiligt sind. 
Angehörige eines Bekenntnisses, die aus eigenen Mitteln eine Schule ihrer 
Religion oder Konfession unterhalten, haben aus den Steuerbeträgen, die im 
Sprengel dieser Schule für ihre Gemeindeumlagen in Ansatz kommen (Art. 24, 
25 des Umlagengesetzes), Umlagen für Zwecke öffentlicher Volksschulen nicht zu 
entrichten.“ 
Art. 52. 
1 Das Umlagengesetz tritt am 1. Januar 1912 in Kraft. 
/1 Bei Aufstellung der Voranschläge für das Jahr 1912 hat die Berechnung der Umlagen 
bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes stattzufinden. Eine Erhöhung der Gemeinde-
	        
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