Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Stener- Art. 7. 
veranlagung, 
Steuer- 1 Die Veranlagung und, im Falle des Art. 4, die Ausscheidung der Warenhaussteuer 
ausscheidnug. erfolgen durch die Verwaltung der Gemeinde, in der sich der Sitz des Unternehmens befindet. 
1. Befindet sich der Sitz des Unternehmens außerhalb Bayerns, so erfolgen die Ver- 
anlagung und die Ausscheidung durch die Verwaltung der Gemeinde, in welcher der Waren- 
haussteuerpflichtige zur Gewerbsteuer zu veranlagen ist. 
Steuer-- Art. 8. 
erklärung. 
" 1 Jeder Unternehmer eines warenhaussteuerpflichtigen Betriebs hat auf öffentliche Auf- 
forderung eine Warenhaussteuererklärung abzugeben. 
II Für die Abgabe der Erklärung durch Vertreter oder Bevollmächtigte gelten die Vor- 
schriften des Art. 14 Abs. II bis IV des Gewerbsteuergesetzes. 
Art. 9. 
1 Die öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Warenhaussteuererklärung wird, wenn 
nötig, von der Gemeindeverwaltung erlassen, und zwar in Verbindung mit der Aufforderung 
zur Abgabe der Gewerbsteuererklärung (Gewerbsteuergesetz Art. 15 Abs. I). 
II An Stelle der öffentlichen Aufforderung sowie neben oder nach ihr kann auch eine 
besondere Aufforderung erlassen werden. In dieser ist für die Abgabe der Warenhaussteuer- 
erklärung eine Frist von mindestens zwei Wochen vorzusetzen. 
Art. 10. 
1 Die Warenhaussteuererklärung ist bei der Gemeindeverwaltung, die für die Veranlagung 
zuständig ist (Art. 7), schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß 
die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
II! Die Warenhaussteuererklärung hat insbesondere die Angabe des Geschäftsumsatzes zu 
enthalten. Die Staatsregierung ist ermächtigt für die Warenhaussteuererklärung ein 
Formular vorzuschreiben. 
Veran- Art. 11. 
lagungs- und Z„ Z„ » ,» . 
Aus. 1 Die Gemeindeverwaltung prüft die Steuererklärung und pflegt die etwa erforderlichen 
chesanree Ergänzungsverhandlungen. v 
ver 
I! Die Veranlagung und die Ausscheidung der Warenhaussteuer erfolgen in geheimer Sitzung. 
III Das Ergebnis der Veranlagung und Ausscheidung ist nach näherer Bestimmung der 
Staatsregierung in Steuerlisten auszuweisen. Schriftliche Eröffnung darüber ist den Be- 
teiligten unter Hinweis auf das Beschwerderecht (Art. 12) zuzustellen.
	        
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