Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 48. 605 
Art. 4. 
Abgabenfrei sind 
1. Hunde von Personen, denen von der Staatsregierung nach völkerrechtlichen Grund- 
sätzen die Abgabenfreiheit zugestanden ist, 
2. Hunde, die bei öffentlichen Behörden oder an öffentlichen Anstalten unmittelbar 
zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gehalten werden. 
Art. 5. 
1 Die Staatsregierung kann in Bezug auf Hunde, die auch einer außerbayerischen Be- 
steuerung unterliegen, Vereinbarungen und Verfügungen treffen, die von den Vorschriften 
dieses Gesetzes abweichen. 
U. Zur Gewährung einer Abgabenminderung oder einer Abgabenbefreiung sind in Fällen 
solcher Art auch die Gemeinden berechtigt. 
Art. 6. Ibgaben-- 
Abgabenberechtigt ist die Gemeinde, in welcher der Hund nach Erreichung des Alters berechugung. 
von 4 Monaten im Laufe des Jahres nachweislich zuerst gehalten wird. 
Art. 7. 
1 Für Hunde, die ein umherziehender Gewerbetreibender mit sich führt, gilt dessen Wohnsitz 
als Haltungsort. 
Hat der umherziehende Gewerbetreibende in Bayern keinen Wohnsitz, so gilt als Ort 
der Hundehaltung der Ort, in dem der Gewerbebetrieb in Bayern nach Eintritt der Ab- 
gabenpflicht im Laufe des Jahres zuerst ausgeübt wird. 
Art. 8. Abgabensätze. 
! Die Abgabe beträgt: 
in Gemeinden mit mehr als 15 000 Einwohnern 15 .X, 
in Gemeinden mit 1501 bis 15000 Einwohnern 9 —K&, 
in Gemeinden mit 301 bis 1500 Einwohnern 6 Æ,— 
in Gemeinden mit 300 oder weniger Einwohnern 3 . 
I Ohne Rücksicht auf die Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt die Abgabe 34 
1. für Hunde, die in Einöden oder Weilern gehalten werden, 
2. für Schäferhunde, die während des größeren Teiles des Jahres in Pferchen 
gehalten werden, 
3. für Hunde, die von Forstschutzbeamten ausschließlich oder vorwiegend zu Zwecken 
des Forstschutzes gehalten werden. Hält ein Forstschutzbeamter mehrere Hunde, 
so gilt diese Vorschrift nur für einen davon. 
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