Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  48.  603

Art.  20.

Im  Art.  8  Ziff.  31  Satzteil  1  und  3  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,  betreffend
die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen,
  wird  nach  dem  Worte  „Verbrauchssteuern“  das  Wort  „Warenhaussteuern“  eingeschaltet.

Art.  21.

1  Die  Steuer  für  den  Wanderlagerbetrieb  (Gesetz  vom  Wvé..  ur.78-40.  betreffend  die

Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen,  Art.  15)  wird  als  staatliche  Steuer  wie
bisher  forterhoben.  Ihre  Erträgnisse  werden  jedoch  vom  Rentamt  an  die  Gemeinde  des
Betriebsorts  abgeliefert.

II  Das  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  über  die  Ablieferung  nud  über
die  Vergütung  hierfür  nähere  Bestimmungen  zu  treffen.

 

Art.  22.

Dieses  Gesetz  tritt  bezüglich  der  Vorschriften  zur  Durchführung  der  Steuerveranlagung
mit  der  Verkündigung,  im  übrigen  am  1.  Januar  1912  in  Kraft.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  14.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  #ayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miliner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Franendorfer.  Dr.  v.  Pfaff.
Frhr.  v.  Horxn.  v.  Grettreith.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

Schluffbestimmun-