Nr. 48. 603
Art. 20.
Im Art. 8 Ziff. 31 Satzteil 1 und 3 des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend
die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen,
wird nach dem Worte „Verbrauchssteuern“ das Wort „Warenhaussteuern“ eingeschaltet.
Art. 21.
1 Die Steuer für den Wanderlagerbetrieb (Gesetz vom Wvé.. ur.78-40. betreffend die
Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen, Art. 15) wird als staatliche Steuer wie
bisher forterhoben. Ihre Erträgnisse werden jedoch vom Rentamt an die Gemeinde des
Betriebsorts abgeliefert.
II Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, über die Ablieferung nud über
die Vergütung hierfür nähere Bestimmungen zu treffen.
Art. 22.
Dieses Gesetz tritt bezüglich der Vorschriften zur Durchführung der Steuerveranlagung
mit der Verkündigung, im übrigen am 1. Januar 1912 in Kraft.
Gegeben zu Hohenschwangau, den 14. August 1910.
Luitpold,
Prinz von #ayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Miliner. Dr. v. Wehner. v. Franendorfer. Dr. v. Pfaff.
Frhr. v. Horxn. v. Grettreith.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.
Schluffbestimmun-