Nr. 6. 51.
8 16.
Eine künstliche Beleuchtung des Magazins darf nur vom Vorraume aus und nur durch
Sicherheitslampen oder elektrische Glühlampen mit besonders starker Fassung und mit Schutz-
glocken nach Maßgabe der anerkannten Sicherheitsvorschriften des Verbandes deutscher
Elektrotechniker erfolgen. Die Ein= und Ausschalter für die elektrischen Glühlampen müssen
sich außerhalb des Lagerhauses befinden. Auch eine Außenbeleuchtung mittels Laternen hinter
zuverlässig dichten Glasfenstern ist erlaubt. ·
§17.
1 Nahe der Decke und über dem Fußboden sind Ventilationsöffnungen anzuordnen, gekrümmt
anzulegen, fest zu vergittern und innen mit einem Drahtnetz zu verschließen.
II In jedem Magazin muß ein brauchbares Celsiusthermometer angebracht sein.
18.
Die Magazine sind mit der Aufschrift zu versehen: „Vorsicht! Sprengstoffe! Nicht
rauchen! Feuer und Licht fernhalten!
§ 19.
! Die Magazine müssen in allen Teilen stets in gutem Zustand erhalten werden. unterhaltung
. In den Magazinen sowie innerhalb der Einfriedigungen muß die größte Ordnung und der Magazine
Reinlichkeit herrschen. Leere Behälter, loses Packmaterial, Holz= und Papierabfälle sind und .
daraus zu entfernen.
8 20.
1 Werden Sprengstoffe der Klasse I mit solchen der Klassen II und III, und Spreng-
stoffe einer der drei Klassen mit Zündmitteln in einem Magazine gelagert, so müssen die
Sprengstoffe der Klasse 1 und die Zündmittel je in gesonderten, durch Zwischenwände von
mindestens 12 cm (= 1/2 Stein) Stärke hergestellten Lagerräumen untergebracht werden.
In Felsnischen, die als Lagerräume dienen, muß die Zwischenwand mindestens 50 cm
( 2 Stein) stark sein.
II Die Zündmittel sind überdies in einer dichten Holzkiste unter Verschluß aufzubewahren.
8 21.
1 Fässer sind zu stellen oder so festzulegen, daß sie nicht rollen. Andere Sprengstoff- Behondlung
er Spreng-
behälter müssen auf Holzunterlagen ruhen. Es dürfen höchstens fünf Reihen übereinander gooftbehälter.
gestellt werden, zwischen den Reihen sind glatte hölzerne Zwischenlager anzubringen.