Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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rsetz und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 7. 
München, den 12. Februar 1910. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 25. Jannar 1910, Zuteilung der Hohenzollernschen Lande zum Korpsbezirk des K. Preuß. 
XIV. Armeekorps betreffend. — Bekanutmachung vom 1. Februar 1910, das Viehseuchenübereinkommen 
zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn betreffend. — Bekanutmachung vom 1. Februar 1910, 
die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Landes-Hagelversicherungsanstalt betreffend. — Bekannt 
machung vom 9 Februar 1910, den Vollzug des Fischereigesetzes betreffend. — Auszug aus der Adels- 
Matrikel des Königreiches. — Berichtigung. 
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St. M. d. J. Nr. 333 a. 1. 
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Kr. M. Nr. 661. 
  
Bekanntmachung, Zuteilung der Hohenzollernschen Lande zum Korpsbezirk des K. Preuß. 
XIV. Armeekorps betreffend. 
K#. Staatsministerinm det Innern und fl. Kriegsministerium. 
Die Hohenzollernschen Lande sind in Ersatzangelegenheiten mit Wirksamkeit vom 
1. Januar ds. Is. aus dem Bezirk des VIII. Armeekorps ausgeschieden und in den Bezirk 
des XIV. Armeekorps übergetreten. 
Das bisher zum Bezirkskommando Coblenz gehörige Meldeamt Sigmaringen wurde 
dem Bezirkskommando Stockach unterstellt. 
Die Geschäfte der Zivilbehörde in der Ersatzbehörde III. Instanz für die Hohenzollern- 
schen Lande sind dem Regierungspräsidenten in Sigmaringen übertragen. 
Die Anderung der Anlage 1 der Wehrordnung nach der nachstehenden neuen Landwehr-= 
bezirkseinteilung der 57. und 80. Jufanteriebrigade bleibt vorbehalten. 
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