Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Wird die Ausstellung des Zeugnisses verweigert, so fertigt die Ortspolizeibehörde das- 
selbe auf Kosten des Verpflichteten aus. 
Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, welche den 
Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen 
Weise zu kennzeichnen. 
Werden dem abkehrenden Bergmann in dem Zeugnisse Beschuldigungen zur Last gelegt, 
welche seine fernere Beschäftigung hindern würden, so kann er auf Untersuchung bei der 
Ortspolizeibehörde antragen, welche, wenn die Beschuldigung unbegründet befunden wird, 
unter dem Zeugnisse den Befund ihrer Untersuchung zu vermerken hat. 
Art. 112. (101.) 
Bergwerksbesitzer oder deren Stellvertreter dürfen volljährige Arbeiter, von welchen ihnen 
bekannt ist, daß sie schon früher beim Bergbau beschäftigt waren, nicht eher zur Bergarbeit 
annehmen, bis ihnen von denselben das Zeugnis des Bergwerksbesitzers, bei welchem sie 
zuletzt in Arbeit gestanden, beziehungsweise das Zeugnis der Ortspolizeibehörde (Art. 111) 
vorgelegt ist. 
Art. 113. (neu.) 
Junge Leute unter 16 Jahren dürfen unter Tag nicht beschäftigt werden. 
Art. 114. (neu.) 
Für Arbeiter, welche an unterirdischen Betriebspunkten, an denen die gewöhnliche Tem- 
peratur mehr als + 28 C beträgt, nicht bloß vorübergehend beschäftigt werden, darf die Ar- 
beitszeit sechs Stunden täglich nicht übersteigen. 1 
Als gewöhnliche Temperatur gilt diejenige Temperatur, welche der Betriebspunkt bei 
regelmäßiger Belegung und Bewetterung hat. 
Art. 115. (neu.) 
Es darf nicht gestattet werden, an unterirdischen Betriebspunkten, an denen die ge- 
wöhnliche Temperatur mehr als — 28° C beträgt, Uber= oder Nebenschichten zu verfahren. 
Art. 116. (neu.) 
Vor dem Beginn sowohl einer regelmäßigen Grubenschicht als einer Gruben-Neben- 
schicht muß für den einzelnen Arbeiter eine mindestens achtstündige Ruhezeit liegen. 
Art. 117. (102.) 
Minderjährige Arbeiter können beim Abgange ein Zeugnis über die Art und Dauer 
ihrer Beschäftigung, sowie über ihre Führung und Leistungen verlangen. Hiebei finden die
	        
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