Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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esth und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
  
Nr. 51. 
München, den 31. Juli 1911. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 27. Juli 1911 über die veterinärpolizeiliche Behandlung der Einfuhr von Geflügel aus 
dem Auslande. 
  
  
  
  
  
Nr. 396 à 5. 
Bekanntmachung über die veterinärpolizeiliche Behandlung der Einfuhr von Geflügel aus dem 
Auslande. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Da im Auslande Geflügelseuchen in einem für den inländischen Geflügelbestand be- 
drohlichen Umfange herrschen, wird auf Grund des § 7 des VWiehseuchengesetzes für die 
Einfuhr und Durchfuhr von lebendem Geflügel (Gänsen, Enten, Haushühnern einschließlich 
Perlhühnern, Truthühnern, Pfauen, Tauben und Schwänen) aus dem Auslände mit 
Wirkung vom 1. Oktober 1911 an folgendes verfügt: 
§ 1. 
1 Die Einfuhr wird auf die von den Regierungen, Kammern des Innern, bestimmten 
Eintrittsstellen und Einfuhrzeiten beschränkt. 
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