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(6) Die Aufforderung zur Zuwachssteuererklärung kann unterbleiben, wenn es zur Fest-
setzung der Steuer nur einer Auskunft über bestimmte tatsächliche Verhältnisse bedarf.
19.
Sind bei einem Eigentumsübergange mehrere Veräußerer vorhanden, so unterliegt es
dem Ermessen des Zuwachssteueramts, welchem von ihnen die Aufforderung übersandt wird.
In der Regel wird es denjenigen wählen, von dem angenommen werden kann, daß er mit
den in Betracht kommenden Verhältnissen am besten vertraut ist.
8 20.
Sonder- (1) Ergibt sich aus den Mitteilungen und Anmeldungen oder im Laufe des Verfahrens,
erklärungen, daß ein Fall der Veräußerung oder Übereignung vorliegt, für dessen steuerliche Behandlung
das Gesetz besondere Vorschriften vorsieht (Zwangsversteigerung, Gemeinschaftsteilung usw.),
so hat das Zuwachssteueramt den Steuerpflichtigen zu einer Sondererklärung über diese
Punkte zu veranlassen.
(2) Für die Sondererklärungen können von der Landeszentralbehörde im Einverständ-
nisse mit dem Reichskanzler Muster vorgeschrieben werden.
§ 21.
Prüfung ) Nach Eingang der Zuwachssteuererklärung hat das Zuwachssteueramt die Angaben
der Süache- auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
erklärung. (2) Sobald sich im Laufe der Ermittelungen herausstellt, daß die Zuwachssteuer voraus-
sichtlich einen Betrag von 20 .X nicht erreichen würde, ist unter Einstellung der Ermitte-
lungen nach § 13 zu verfahren.
§ 22.
Wert- (1) In Fällen, in denen die Ermittelung des Wertes eines steuerpflichtigen Gegen-
ermittelung. standes in Frage kommt, ist der gemeine Wert zu Grunde zu legen. Unter dem gemeinen
Werte ist der Verkaufs= oder Verkehrswert zu verstehen, der durch den Preis bestimmt wird,
welcher im gewöhnlichen Geschäftsverkehre nach der Beschaffenheit des Gegenstandes ohne
Rücksicht auf andere ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnisse zu erzielen ist.
&) Der Reichskanzler ist ermächtigt, über die Ermittelung des Wertes und des
Ertrags im Sinne der §§ 15, 22 Ziffer 2 des Gesetzes für einzelne Grundstücksarten
Grundsätze aufzustellen.
(3) Die Landeszentralbehörde kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler bestimmen,
daß, soweit für den in Betracht kommenden Zeitpunkt nach landesrechtlichen Vorschriften