Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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gebiete  Nr.  III  (Bekanntmachungen  vom  28.  Oktober  und  10.  November  1910  —
GVBl.  S.  1016  und  1027  —)  wird  aufsgehoben.

München,  den  25.  April  1911.

J.  A.
Ministerialrat  Henle.

 

Erhebung  in  den  Grafenstand.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
den  Staatsminister  des  Königlichen  Hauses
und  des  Außern,  K.  Kämmerer,  Staatsrat
i.  o.  D.,  Vorsitzenden  im  Ministerrate  2c.
Dr.  Klemens  Freiherrn  von  Podewils-Dürniz
  und  den  Kriegsminister,  K.  Kämmerer,
  Staatsrat  i.  o.  D,  General  der  Infanterie,
  Generaladjutanten  Karl  Freiherrn
von  Horn  mittels  Diploms  vom  6.  März
1911  in  den  erblichen  Grafenstand  des  Königreichs
  zu  erheben.

Erhebung  in  den  Adelsstand.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,

  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mittels  Diploms  vom  1.  März

1911  allergnädigst  bewogen  gefunden,  den
K.  Geheimen  Rat  und  Leibarzt,  Universitätsprofessor
  2c.  Dr.  Otmar  Ritter  von  Angerer
in  den  erblichen  Adelsstand  des  Königreichs
mit  dem  Prädikate  „von"“,  unter  Vorbehalt
des  von  ihm  bereits  erworbenen  persönlichen
Rechtes  auf  den  höheren  Adelsgrad  (Ritter),
zu  erheben.  ·

KönigtichAlleryöchsteGeneymiguugznr
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

—  —

Im  Namen  Seiner  Muajestäͤt  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  17.  April  1911  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  in  Diensten
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Leopold
von  Bayern  stehenden  Leibjäger  Joseph  Renoth
in  München  die  Bewilligung  zur  Annahme
und  zum  Tragen  der  ihm  von  Seiner  Majestät
dem  König  von  Montenegro  verliehenen
K.  Montenegrinischen  Verdienstmedaille  in
Gold  zu  erteilen.