Veranlagung
der
Ehegatten.
Veranlagung
Familien--
angehöriger.
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z. B. des Allgemeinen Unterstützungsvereins für die Hinterbliebenen der bayerischen Staats-
diener samt Töchterkasse, der Geistlichen, der Lehrer usw.
!I7 Unter „Arbeitslosigkeit“ in der Ziff. 12 ist die Arbeitslosigkeit während der Dauer
eines Lohnkampfes nicht verstanden.
§ 13.
(Art. 9.)
1 Dem Einkommen eines Steuerpflichtigen ist das Einkommen seiner Ehefrau in der
Weise zuzurechnen, daß ohne Rücksicht auf den ehelichen Güterstand das beiderseitige Ein-
kommen der Ehegatten als Einheit veranlagt wird. Es ist daher die genaue Feststellung
der beiderseitigen Einzeleinkommen nicht erforderlich; jedoch ist auf den Vollzug des Art. 18,
§ 41 Abs. III zu achten, wenn das auf den Ehemann einheitlich veranlagte Einkommen
beider Ehegatten nicht mehr als 1800 —N& beträgt und Einkünfte der Ehefrau aus Beruf
und an sonstigen Bezügen (Art. 7 Abs. I Ziff. 4, Art. 16) inbegriffen sind.
II Die Ehefrau ist bei bestehender Ehe nur dann selbständig zu veranlagen, wenn sie
dauernd von dem Ehemanne getrennt lebt oder wenn für sie nur die subjektive beschränkte
Steuerpflicht (Art. 2) besteht, ohne daß eine solche Steuerpflicht auch für den Ehemann in
Bayern begründet ist, z. B. wenn sie allein Grundvermögen in Bayern besitzt. Eine
dauernde Trennung ist anzunehmen, wenn die Ehegatten die häusliche Gemeinschaft auf-
gegeben haben und wenn dabei nach den Umständen zu folgern ist, daß sie nicht die Absicht
haben, sie wieder herzustellen. Als solche Trennung gilt für sich allein nicht die Abwesen-
heit des einen Ehegatten auf einer längeren Reise, in einer Pflegeanstalt u. dgl.
§ 1.
(Art. 9.)
1 Ein weiterer Anlaß zu einheitlicher Veranlagung als der im § 13 behandelte, z. B.
wegen der Familienangehörigkeit oder der Hausangehörigkeit, ergibt sich nach dem Gesetze
nicht. Die übrigen Familienangehörigen außer der Ehefrau, insbesondere Kinder, auch wenn-
sie im Haushalte der Eltern leben, und sonstige Hausangehörige sind mit ihrem etwaigen
Einkommen selbständig zu veranlagen.
Jedoch ist zu beachten, daß Kindern ebenso wie anderen Personen auch aus ihrem
eigenen Vermögen Einkünfte nicht zufließen, solange ihnen dessen Nutznießung gesetz= oder
vertragsmäßig oder auch nur tatsächlich nicht zusteht. Für solche Einkünfte ist steuerpflichtig,
wer sie bezieht.
In Kraft Gesetzes (§§ 1649 bis 1662, 1684 bis 1686 d. BGB.) steht dem Vater
— nicht auch dem Stiefvater — und nach dessen Ableben während des Witwenstandes
der Mutter die Nutznießung an dem Vermögen der Kinder bis zu deren Volljährigkeit oder