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Darüber, ob dies der Fall ist, haben sich die Regierungsfinanzkammern rechtzeitig durch Ein-
forderung rentamtlicher Gutachten zu vergewissern. Vor Erstattung ihrer Gutachten haben
die Rentämter die Gemeindebehörden zu hören.
3. Steuererklärungen.
§ 47.
(Art. 27 bis 30.)
1 Wegen eines Formulars für die nach k. 71 zu erlassende öffentliche Aufforderung anlknn,
siehe die Anlage 11. Auch bei Benützung eines anderen Formulars sollen die öffentlichen an
Art. 14 Abs. 1 Art. 11 Ab e2
Aufforderungen nach —— d. Gew t# Ges. und , 0 d. Kap St Ges. mit jener .
nach — 7 d. Eink St Ges. verbunden werden. Die Formulare sind den Gemeinde-
behörden vom Rentamte zur Verfügung zu stellen. Bei der erstmaligen Aufforderung ist
auf Art. 4 d. Einf Ges. hinzuweisen.
II! Die in herkömmlicher Weise bekanntzugebende öffentliche Aufforderung ist in
den ersten Tagen des Oktober zu erlassen. Nachweis über die Art und Dauer der
Veröffentlichung der Bekanntmachung ist in Form einer gemeindeamtlichen Bestätigung an
das Rentamt zu senden.
III Die besondere rentamtliche Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung nach
lndr 2. hat mittels gesonderten Schreibens in Anlehnung an das Formular für die
öffentliche Aufforderung (ogl. Abs. II, III, VI der Anlage 11) zu erfolgen.
IV Die Abgabe einer Steuererklärung bleibt bis auf weiteres lediglich den im Art. 3
Abs. I Ziff. 2, 3, Art. 4 Abs. I Ziff. 1, 2, 4 bezeichneten Personen und auch diesen
nur insoweit erlassen, als sie keine gewerblichen Einkünfte beziehen.
V Wegen eines Formulars für die Steuererklärung siehe die Anlage 12. Jedem Steuer-
n
erklärungsformulare sind Erläuterungen nach Art der Anlage 13 beizulegen. 3
VI Wenn es die Personalverhältnisse eines Rentamts gestatten, darf auf Wunsch einer —
Gemeinde durch den Rentamtsvorstand rentamtliches Personal zur Unterstützung der Ge-
meindebehörde bei Entgegennahme protokollarischer Steuererklärungen, die übrigens auch unter
Benützung eines Steuererklärungsformulars zu erfolgen haben, abgeordnet werden. Die
von der Gemeindebehörde zu leistende Vergütung wird von dem Staatsministerium der
Finanzen festgesetzt.