Nr. 40. 865
§ 92.
! Art. 27 überweist die Feststellung der Grundlagen für die Berechnung der Zu-
schläge nach Art. 25 Abs. II, III (bei den Reineinkünften aus Beruf usw. von mehr als
8000 —) den Steuerinstanzen. Von diesen ist daher neben dem steuerbaren Gesamtein-
kommen des Pflichtigen auch festzustellen, ob das Einkommen ganz oder teilweise und zu
welchem Teile aus Beruf usw. herrührt. Vgl. dazu oben 8§8 77—81.
II Die umlagenberechtigten Gemeinden haben dabei keine Parteistellung; jedoch ist es
ihnen nicht verwehrt, bei den staatlichen Steuerbehörden entsprechende Anregungen zu geben.
Vgl. oben 8 7.
III Uber die Zuständigkeit zur Zuschlagsberechnung selbst s. unten §§ 95, 96. Nach den
Vollzugsvorschriften zum Einkommensteuergesetze vom 28. Mai 1911 § 60 Abs. IV Ziff 2
(GVl. S. 527) wird übrigens der Zuschlag schon vom Rentamte berechnet.
§ 93.
1 Art. 27 ist den Art. 22 Abs. I und 23 Abs. I nachgebildet. Vgl. dazu oben
88 63- 66.
II Der Beschluß des Steuerausschusses oder des Rentamts soll dem Pflichtigen durch das
Rentamt zugleich mit der Mitteilung seiner Steuerschuldigkeit unter Rechtsmittelbelehrung
eröffnet werden. Vgl. das Einkommensteuergesetz Art. 48 und die Vollzugsvorschriften dazu
vom 28. Mai 1911 § 63 Abs. VII, IX (GVl. S. 530).
II ber die entsprechende Vormerkung in der Steuerliste usw. s. die Vollzugsvorschriften
zum Einkommensteuergesetze vom 28. Mai 1911 §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. VI, 64 Abs. VIII,
73 Abs. V, 82 Abs. VI—VIII (GVl. S. 520, 530, 532, 537, 548).
§ 94.
1 Die beteiligten Gemeindeverwaltungen haben sich selbst Kenntnis von den Feststellungen
zu verschaffen, die von den Steuerinstanzen nach Art. 27 getroffen werden; vgl. oben § 75.
Dies gilt uneingeschränkt für die Gemeindeverwaltung des Ortes der Steuerveranlagung;
diese erlangt jene Kenntnis ohne weiteres dadurch, daß sie von der rentamtlichen Steuerliste
Einsicht nimmt. Anderen beteiligten Gemeindeverwaltungen soll jedoch das Rentamt ent-
sprecheude schriftliche Mitteilung machen. Dies geschieht am einfachsten durch Zustellung
eines Abdrucks der Eröffnung, die dem Pflichtigen zugesendet wird; vgl. oben § 93 Abs. II.
I1 Ist eine amtsfremde Gemeinde beteiligt, so soll das Rentamt die gleiche Mitteilung
auch dem Rentamte machen, zu dem diese Gemeinde gehört.
Zu Art. 27.