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Anlage.
Bestimmungen für Zelluloidlager
(Nohstoffe und Abfälle, halbferrige und ferrige Varen) der Berriebe,
in denen Felluloid hergestellr oder be= oder verarbeitrer wird.
A. Bestimmungen für die Lagerung von weniger als 50 kg Zelluloid.
Die Lagerräume müssen von den Betriebsstätten durch feuersichere Wände und feuer-
sichere, selbstschließende Türen getrennt sein, dürfen keine Innen-Heizung und keine andere
als Tag-, Außen= oder elektrische Beleuchtung besitzen und nicht in unmittelbarer Nähe
eines Ausganges liegen.
Unter Arbeits= oder bewohnten Räumen dürfen die Lagerräume sich nur dann befinden,
wenn sie eine feuersichere Decke haben.
Die Türen der Lagerräume müssen mit der Aufschrift „Zelluloidlager“ versehen sein.
Der Distriktspolizeibehörde, in München dem Stadtmagistrat, bleibt vorbehalten, im ein-
zelnen Fall besondere Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben, wenn solche erforderlich sind.
B. Bestimmungen für die Lagerung von 50 kg bis 20 000 kg Zelluloid.
I. Lagerung in Gebäuden, die noch anderen Bweckhen dienen.
AA. Allgemeine Bestimmungen.
Die Lagerung darf nur in Gebäuden mit massiven Wänden erfolgen.
Die Lagerung in Gebäuden, die auch noch Wohnzwecken dienen, ist verboten.
Nachbargebäude müssen von dem Gebäude, in dem die Lagerung stattfindet, entweder
durch eine Backstein-Brandmauer oder durch einen gemäß § 47 der Bauordnung von
der Baupolizeibehörde festzusetzenden Abstand getrennt sein.
4. Jedes Gebäunde muß, wenn es nicht gesichert ist, mit einem Bilitzableiter versehen
werden, der jährlich einmal durch einen Sachverständigen zu prüfen ist.
R
BB. Lagerung von Rohmaterial und Abfällen.
1. Rohmaterial und Abfälle dürfen nur im Keller und entweder im obersten Stockwerke
oder im Dachgeschoß gelagert werden. In den Mittelgeschoßen ist die Lagerung von
Rohzelluloid und von Abfällen verboten.
2. In einem und demselben Gebäude dürfen Abfälle im Gewicht von höchstens 1500 kg
gelagert werden.