Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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(No.  41.)  Authentische  Uebersetzung  der  zwischen  Preußen  und  Westphalen  unterm  14ten

Mai  1811  wegen  Auslieferung  der  Verbrecher  und  Vagabunden  abgeschlossenen
  Convention.

Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen
und

Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Westphalen

von  dem  gemeinschaftlichen  Verlangen  beseelt,  durch  alle  moͤgliche  Mittel  fuͤr
die  Erhaltung  der  Sicherheit  und  guten  Ordnung  in  dem  Innern  und  an  den
Grenzen  Ihrer  gegenseitigen  Staaten  zu  sorgen,  haben  beschlossen,  eine  Convention
  zu  errichten,  um  dem  Vagabundiren  und  dem  Verbrechen  entgegen  zu
wirken,  indem  sie  feste  auf  die  Billigkeit  und  Reciprocität  gebaute  Grundsätze
in  Betreff  der  wechselseitigen  Auslieferung  der  Vagabunden  und  der  wegen
Verbrechen  verdächtigen  oder  verurtheilten  Personen,  feststellen.
Zu  diesem  Ende  haben  Ihre  besagte  Majestäten  zu  Ihren  bevollmächtigten
  Commissarien  ernannt,  nämlich:
Ihre  Majestät  der  König  von  Preußen,

Herrn  Johann  Emanuel  Küster,  Ihren  Geheimen  Staatsrath,  Chef

der  2ten  Section  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Ritter

  des  rothen  Adlerordens  3ter  Klasse:  Herrn  Friedrich  von  Köpken,

Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath,  und  Herrn  Christoph  Friedrich

Hundt,  Haupt-Banko-Director  der  Bank  in  Berlin;

und
Ihre  Mojestät  der  König  von  Wesiphalen:

Herrrn  Georg  Friedrich  von  Martens,  Ihren  Staatsrath,  Ritter

des  Ordens  der  Westphälischen  Krone;  Herrn  Ludwig  Baron  v.  Trott,

Auditeur  in  Ihrem  Staatsrath,  Kammerjunker  Ihrer  Majestät,  und  Herrn

Carl  Henow,  Referendar  der  2ten  Klasse  bei  der  Oberrechnungskammer;
welche  nach  geschehener  Auswechselung  Ihrer  Vollmachten,  über  Folgendes
übereingekommen  sind.  ·

I.  Kapitel.

Von  der  Verhaftung  und  Auslieferung  der  Vagabunden.

Art.  1.  Die  Vagabunden  und  das  herrenlose  Gesindel  sollen  fortdauernd
  in  den  beiden  Staaten  verhaftet  werden.  Diejenigen,  welche  unter
der  Oberherrschaft  der  hohen  contrahirenden  Mächte  geboren  sind,  sollen  den
respectiven  Obrigkeiten  ihres  Vaterlandes,  welche  dem  Ort  ihrer  Verhaftung
am  nächsten  sind,  ausgeliefert  werden,  damit  in  Ansehung  ihrer  die  nöthigen
Maasregeln  ergriffen  werden,  um  sie  zu  verhindern,  sich  dem  Vagabundiren
zu  ergeben.

Dieje-