Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 78. 1245 
Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt 1909 
S. 29) wird, wie folgt, ergänzt und geändert: 
Nr. Ila. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a). 
a) Der mit „Raschit VI" beginnende Absatz wird gefaßt: 
Raschit VI (Gemenge von Ammoniaksalpeter und neutralen Zellstoff- 
ablaugen-Rückständen — im Gewichtsverhältnisse von 85: 15 —, auch 
mit Zusatz von Natriumsulfat). 
b) Hinter dem mit „Titanit IV“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
Titanit V (Gemenge von 80 Prozent Ammoniaksalpeter, 8 bis 15 Pro- 
zent Trinitrotoluol und 5 bis 12 Prozent Curcumakohle) 
Nr. Ib. Munition. 
Im Abschnitt C. (Bescheinigungen. Frachtbriefe.) Abfl. (5) ist statt des 
letzten Satzes hinter „entstammen.“ zuzusetzen: 
Die Bescheinigung eines solchen Chemikers ist auch nicht erforderlich bei 
der Beförderung von Sprengladungen, die aus einer bereits bescheinigten Sendung 
von losem Sprengstoff hergestellt sind, wenn der Absender auf dem Frachtbrief 
erklärt, daß die Sprengladungen einer geprüften und bescheinigten Sendung von 
losem Sprengstoff entstammen, dessen Beschaffenheit den Bedingungen unter 
1b. 5. a) entspricht. In beiden Fällen ist dies auf Erfordern glaubhaft nach- 
zuweisen. 
Nr. le. Zündwaren und Feuerwerkskörper. 
Im Abschnitt A. (Verpackung.) Abs. (2) d) ) ist hinter dem dritten Satze nach 
„schließen.“ einzufügen: 
Korke, die nicht mehr als O0,e Gramm Zündsatz in Form von Zünd- 
blättchen enthalten, dürfen aufeinandergesetzt und durch mehrfache Einwicklung in 
starkes Packpapier in Rollen festgelegt werden, die in Schachteln mit über- 
greifendem Deckel so festzulegen sind, daß sie sich nicht verschieben können. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 28. November 1912. 
J. A. 
v. Seiler. 
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