Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 16. 135 
steuergesetz in der Fassung des Gesetzes vom 14. August 1910, betreffend die Anderung 
der Gesetze über die allgemeine Grund= und Haussteuer, zu erheben. 1 
Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ist nach dem Gesetze vom 
10. März 1879 .. . . .. 
W»DMMM1897mitetnemumzweiundzwanngvomHunderierhohten Betrage zu erheben. 
Artikel 4. 
Hinsichtlich der Höchstsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen 
und der Kanalgebühren für den Ludwig-Donau-Main-Kanal bleiben die Bestimmungen in 
8§ 3 des Finanzgesetzes vom 14. August 1910 bis zum 30. Juni 1912 in Geltung. 
Gegeben zu München, den 18. März 1912. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig. v. Leidlein. 
Dr. v. Kuilling. Frhr. v. Kreß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
Nr. 7010 a 4. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Der Bayerischen Landwirtschaftsbank, e. G. m. b. H. in München wurde die Ge- 
nehmigung erteilt, nachstehende, auf den Inhaber lautende, in Stücke zu 5000, 2000, 
1000, 500, 200 und 100 —X eingeteilte Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen: 
eine weitere (XVII.) Serie verlosbarer, zu 4% verzinslicher Hypothekenpfandbriefe im 
Gesamtbetrage von zehn Millionen Mark. 
München, den 8. März 1912. 
J. A. 
Ministerialrat v. #raun.
	        
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