Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 19. 153 
§ 15. 
(1) Soweit die Interimsscheine nicht spätestens gleichzeitig mit den abzustempelnden 
Aktien usw. vorgelegt werden können, darf der Anmelder, unter Angabe des auf die Interims- 
scheine eingezahlten Betrags und der entrichteten Steuer, sich die Vorlegung der abgestempelten 
Interimsscheine zum Zwecke der Anrechnung des versteuerten Betrags in der Anmeldung 
vorbehalten. Die Steuer für denjenigen Betrag, dessen Anrechnung in Anspruch genommen 
wird, ist zu hinterlegen oder sicherzustellen. Die Sicherstellung erfolgt durch Niederlegung 
kurshabender inländischer Wertpapiere oder durch Verpfändung von Reichs= oder Staats- 
schuldbuchforderungen. Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten und Reichs- 
und Staatsschuldbuchforderungen werden zum Nennwert, bei niedrigerem Kurse zum Kurs- 
wert, sonstige Wertpapiere der bezeichneten Art in Höhe des bei der Reichsbank beleihbaren 
Teilbetrags als Sicherheit angenommen. Den Papieren sind die Zinsscheine und die An- 
weisungen zu deren Abhebung beizufügen; es steht jedoch dem Anmelder frei, die innerhalb 
des ersten Jahres fälligen Zinsscheine zurückzubehalten. Die Steuerstelle hat auf der dem 
Anmelder zurückzugebenden Ausfertigung der Anmeldung unter Bezugnahme auf den Vor- 
behalt die Hinterlegung oder Sicherstellung zu bescheinigen und einen entsprechenden Vermerk 
im Anmeldungsbuche zu machen, im übrigen aber nach der Bestimmung im ersten Absatz 
des § 14 zu verfahren. Die Interimsscheine müssen innerhalb eines Jahres nach der 
Rückgabe der abgestempelten Aktien usp, den Tag der Rückgabe nicht mitgerechnet, bei der 
Steuerstelle vorgelegt werden. Aus besonderen Gründen kann die Steuerstelle eine Ver- 
längerung dieser Frist bewilligen. Bei der Vorlegung der Interimsscheine hat der Anmelder 
den Betrag der einzelnen auf die letzteren geleisteten Einzahlungen und der dafür entrichteten 
Abgaben sowie den Ort und die Zeit der Steuererhebungen anzugeben, auch die oben be- 
zeichnete Ausfertigung der Anmeldung mitbeizufügen. Ist die Anrechnung zulässig, so hat 
die Steuerstelle wegen der etwaigen Vernichtung der Stempelzeichen auf den Interims- 
scheinen (§ 14 Abs. 3) und wegen Rückgabe des hinterlegten Steuerbetrags oder der 
bestellten Sicherheit das Weitere zu veranlassen, insbesondere auch die zugestandene An- 
rechnung auf der mitvorgelegten und zurückzugebenden Ausfertigung der Anmeldung sowie 
auf der als Beleg bei der Steuerstelle verbliebenen Ausfertigung und im Anmeldungsbuche 
zu vermerken. Nach Ablauf der Frist ist der rückständige, durch Anrechnung nicht getilgte 
Teil der Steuer einzuziehen. 
(2) Soweit infolge der früheren Art der Abstempelung aus den auf den Interims- 
scheinen befindlichen Steuerstempeln der Ort und die Zeit der Abgabenerhebung nicht ersichtlich 
sind, ist deren Angabe durch den Anmelder nicht erforderlich. Auf Verlangen der Steuerstelle 
sind indessen vor Bewilligung der Anrechnung die Quittungen über die Steuerentrichtung 
beizubringen. 
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