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Steuer von den neuen Bogen nur verhältnismäßig für die Zeit zu erheben, für die die neuen
Bogen über die Laufzeit der alten Bogen hinaus Geltung haben.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn die neuen Bogen im
Zusammenhange mit einer Erneuerung der Wertpapierurkunden ausgegeben werden und diese
nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes steuerfrei sind. Sind die neuen Wertpapierurkunden zum
Teil steuerpflichtig, so ermäßigt sich die im Satz 1 bezeichnete Abgabe zu einem ent-
sprechenden Bruchteil.
(3) Wird die völlige oder teilweise Befreiung von der Stempelabgabe in Anspruch
genommen, so ist nach § 19 zu verfahren.
8§ 29.
(1) Umfassen die vor dem 1. August 1909 zu einem Wertpapier ausgegebenen
Gewinnanteilschein= oder Zinsbogen zusammen einen Zeitraum von weniger als zehn Jahren,
so ist die Stempelabgabe von den nächsten nach dem 31. Juli 1909 zur Erneuerung
ausgegebenen Bogen entsprechend zu kürzen und die Erhebung des hiernach verbleibenden
Steuerbetrags bis nach Ablauf der zehn Jahre auszusetzen.
(2) Für Renten= und Schuldverschreibungen, welche bei ihrer ersten Ausgabe mit
Zinsbogen für einen kürzeren als zehnjährigen Zeitraum versehen worden sind, weil sie
nach den bestehenden geschäftlichen Einrichtungen des Ausstellers nur nach und nach in
Verkehr gesetzt werden können, tritt die in Abs. 1 bezeichnete Kürzung der Stempelabgabe
auch dann ein, wenn die erste Ausgabe nach dem 31. Juli 1909 erfolgt ist. Der ver-
bleibende Steuerbetrag ist vor Ausgabe der zur Erneuerung der alten Bogen ausgefertigten
neuen Bogen zu entrichten.
(3) Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzung des Abs. 2 beim Aussteller
vorliegt, trifft die oberste Landesfinanzbehörde. Die Vergünstigung des Abs. 2 tritt nur
ein, wenn sich der Aussteller der Renten= und Schuldverschreibungen den von dieser zu
erlassenden Uberwachungsvorschriften unterwirft.
§ 30.
Für Zinsbogen, welche infolge Ablaufs der für die Anleihe vorgesehenen Tilgungs-
frist nur mit Zinsscheinen für einen kürzeren als zehnjährigen Zeitraum haben versehen
werden können, ist die Stempelabgabe nach dem Verhältnis der wirklichen Geltungsdauer
der Bogen zu einem zehnjährigen Geltungszeitraume zu ermäßigen.
§ 31.
Die zu versteuernden Gewinnanteilschein= und Zinsbogen sind einer zur Abstempelung
von inländischen Wertpapieren befugten Steuerstelle (§ 1) mit einer doppelt ausgefertigten
Anmeldung nach Muster 5 vorzulegen.