Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

12.  Versteuerung

  von

Einlagen  auf
das  Aktienkapital.


er  .

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Inhabers  ausgestellter  Kuxschein  zur  Stempelung  vorgelegt  wird,  hat  diejenige  Steuerstelle,
welcher  die  Abstempelung  obliegt,  zugleich  darüber  zu  befinden,  ob  die  Abstempelung  ohne
Abgabenerhebung  zu  bewirken  ist.  Das  Gleiche  gilt  für  den  Fall,  daß  an  Stelle  eines
Kuxscheines  mehrere  neue  oder  an  Stelle  mehrerer  Kuxscheine  ein  neuer  oder  mehrere  neue
ausgestellt  werden.

Zu  den  88  6,  7  des  Gesetzes.
8  20.

(1)  Die  ohne  Ausgabe  von  Aktienurkunden  auf  das  Grundkapital  geleisteten  Einlagen
sind  unter  Verwendung  von  Vordrucken  nach  dem  Muster  4  zur  Versteuerung  anzumelden.
Die  Anmeldung  ist  in  doppelter  Ausfertigung  bei  derjenigen  zur  Abstempelung  von  Wert—
papieren  zuständigen  Steuerstelle  einzureichen,  in  deren  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat.

(2)  Die  Steuerstelle  prüft,  soweit  erforderlich  durch  Einsicht  der  Handelsregisterakten,
die  Angaben  der  Anmeldung  auf  ihre  Richtigkeit,  setzt  den  Abgabebetrag  fest  und  zieht  ihn
ein.  Über  die  Einzahlung  ist  ein  Empfangsbekenntnis  auszustellen,  welches  der  Bestimmung
des  §  4  Abs.  3  entsprechen  muß  und  auf  eine  der  beiden  Ausfertigungen  der  Anmeldung
zu  schreiben  ist.

§  21.

Der  Berechnung  der  Abgabe  ist  der  Betrag  der  einzelnen  auf  das  Grundkapital  geleisteten

  Einlagen  zugrunde  zu  legen.
§  22.

(1)  Erfolgen  die  Einlagen  nicht  sofort  zum  vollen  Betrage,  so  sind  die  einzelnen  Teileinzahlungen
  spätestens  zwei  Wochen  nach  Ablauf  der  für  die  Einzahlung  bestimmten  Frist
nach  Maßgabe  des  §  20  anzumelden.  Bei  Anmeldung  der  späteren  Einzahlungen  sind  als

Nachweis  für  die  vorausgegangenen  Teilversteuerungen  die  mit  Empfangsbekenntnis  versehenen

Anmeldungen  der  früheren  Teileinzahlungen  vorzulegen.

(2)  Die  rechtzeitige  Anmeldung  und  Versteuerung  der  späteren  Einzahlungen  ist  von
der  Steuerstelle  zu  überwachen.

(3)  Der  Gesellschaft  steht  es  frei,  bei  Anmeldung  der  ersten  Teileinzahlung  die  tarifmäßige
  Abgabe  für  die  volleingezahlten  Einlagen  im  voraus  zu  entrichten.  In  diesem  Falle
bedarf  es  der  Anmeldung  der  späteren  Einzahlungen  nicht.

8  23.

Werden  nachträglich  Aktienurkunden  ausgegeben,  so  ist  auf  deren  Versteuerung  8  14
sinngemäß  anzuwenden.  An  Stelle  der  abgestempelten  Interimsscheine  sind  die  mit  Empfangsbekenntnis
  versehenen  Versteuerungsanmeldungen  vorzulegen.