Nr. 19. 159
#32.
Auf die Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Abgabe sind die Bestimmungen des
§ 4 anzuwenden. Der der Steuerberechnung zugrunde zu legende Nennwert von Renten-
verschreibungen ist nach Maßgabe der Vorschrift in Spalte 4 Abs. 3 der Tarifnummer 2
zu ermitteln. ·
§33.
Die Urkunden sind mittels Maschine durch Aufdrücken des in 8 70 beschriebenen
Reichsstempels mit der Umschrift „VERSTEUERT“ auf die Vorderseite des Erneuerungs-
scheins, oder, sofern ein solcher nicht ausgegeben ist, auf die Vorderseite des zuletzt fällig
werdenden Gewinnanteilscheins oder Zinsscheins jedes Bogens abzustempeln. Die Vorschrift
im § 10 Abst. 4 ist, soweit möglich, entsprechend anzuwenden.
8 34.
(1) Auf Antrag und auf Kosten des Anmelders können die Gewinnanteilschein- und
Zinsbogen gemäß § 11 durch die Reichsdruckerei abgestempelt werden.
(2) Mit Zustimmung des Reichskanzlers kann ferner von der obersten Landesfinanz-
behörde unter den erforderlichen Bedingungen und Sicherheitsmaßregeln auch zuverlässigen
Privatdruckereien, welche sich mit dem Drucke von Wertpapieren befassen, gestattet werden,
die bei ihnen gedruckten Gewinnanteilschein= und Zinsbogen auf Antrag und auf Kosten
des Anmelders mit dem Reichsstempel zu versehen. Die Abstempelung ist in der Anmeldung
zur Versteuerung bei der Steuerstelle zu beantragen, in deren Bezirke die Druckerei liegt.
§ 35.
(1) Wird infolge der Leistung weiterer Einzahlungen auf nicht vollgezahlte Wertpapiere
eine weitere Abgabe für die ausgegebenen Gewinnanteilscheinbogen fällig, so ist sie auf
Grund einer in doppelter Ausfertigung einzureichenden Anmeldung nach Muster 6 zu ent- uster
richten. Die Einreichung hat binnen 14 Tagen nach dem Ablauf der für die Einzahlung 6* %
ausgeschriebenen Frist und für die bis dahin nicht eingegangenen Zahlungen spätestens
14 Tage nach dem Eingang der Einzahlungen zu erfolgen.
(2) Die weiteren Einzahlungen sind bei derselben Steuerstelle zur Versteuerung anzu-
melden, welche die Abstempelung und Versteuerung der Gewinnanteilscheinbogen bewirkt hat.
Der Vorlegung der bereits abgestempelten Urkunden bedarf es nicht.
(3) Es ist zulässig, bei Vorlegung und Abstempelung der Gewinnanteilscheinbogen die
volle tarifmäßige Abgabe nach Maßgabe des Neunwerts der vollgezahlten Stücke im voraus
zu entrichten. Sofern dies nicht geschieht, hat die Steuerstelle die Erhebung der weiteren
Abgabe für den Fall weiterer Einzahlungen auf die Wertpapiere zu überwachen.