Nr. 19. 183
den Werten zu 90 Pfennig, 1/5—1/0—1,0—1, und 2),,°0 Mark rötlich, bei den Werten
zu 2,0—2,—3,60—4„00—5,%% und 8„00 Mark weiß; der Aufdruck ist bei den Werten zu
5 und 90 Pfennig und 2/0 Mark rot, bei den Werten zu 10 Pfennig, 1//% und 2,70 Mark
blau, bei den Werten zu 20 Pfennig, 1,40 und 3,60 Mark grün, bei den Werten zu
40 Pfennig, 1,60 und 4,00 Mark gelbbraun, bei den Werten zu 60 Pfennig, 1,50 und
5,0 Mark violett, bei den Werten zu 80 Pfennig und 2)00 und 8,00 Mark orange. Die
Fahrkartenstempelmarken gelangen bei den mit dem Absatz der Stempelmarken nach § 1
beauftragten Amtsstellen zum Verkaufe.
(3) Die Stempelmarken sind auf der Rückseite der Fahrkarten aufzukleben und durch
Aufdruck des Ausgabetags und durch Lochung usw. nach der Vorschrift des § 97 zu
entwerten.
§6 99.
(1) Bei Sonderfahrten, für deren Benutzung Fahrkarten an die einzelnen Teilnehmer
von der Eisenbahn= oder Dannsschiffahrtsverwaltung nicht ausgegeben werden, ist die
Stempelabgabe vorbehaltlich der Bestimmung des § 100 vor Ausführung der Fahrt bar
zu entrichten. Die Direktivbehörde kann unter den erforderlichen Sicherheitsmaßregeln
genehmigen, daß die Abgabe binnen drei Tagen nach Ausführung der einzelnen Fahrt oder
daß für die in einem Monat ausgeführten Fahrten die Abgabe nach Ablauf des Monats,
spätestens bis zum fünften des folgenden Monats entrichtet wird.
(2) Die Verkehrsanstalt hat der zuständigen Steuerstelle eine Anmeldung in doppelter
Ausfertigung einzureichen, die den Tag und das Ziel der Fahrt, den Besteller, den Ge-
samtbeförderungspreis und den Steuerbetrag zu bezeichnen hat.
(3) Die Steuerstelle prüft die Anmeldung, stellt in beiden Ausfertigungen den Steuer-
betrag fest und vereinnahmt ihn. Die eine Ausfertigung wird Beleg zum Anmeldungs-
buche, die andere wird mit Empfangsbekenntnis zurückgegeben.
Zum 8§ 49 des Gesetzes.
8 100.
(1) Auf Antrag kann den im § 48 des Gesetzes bezeichneten Verkehrsanstalten von
der obersten Landesfinanzbehörde gestattet werden, vorbehaltlich der sich aus den nachstehenden
Bestimmungen ergebenden Anderungen, den Fahrkartenstempel im Wege des für Reichs= und
Staatsanstalten vorgeschriebenen Verfahrens (§§ 94, 95) zu entrichten. Zur Entscheidung
ist die oberste Landesfinanzbehörde desjenigen Bundesstaates zuständig, in dessen Gebiete
der Betrieb des Unternehmens stattfindet. Erstreckt sich der Betrieb über die Gebiete
mehrerer Bundesstaaten, so sind die obersten Landesfinanzbehörden für diejenigen Fahrkarten-
() Steuer-
entrichtung
für Sonder-
fahrten.
d) Ab-
rechnungs-
verfahren.