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(2) Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses
unter Anordnung von Überwachungsmaßnahmen Ausnahmen von den Bedingungen im Abfk. 1
Nr. 1 bis 4 zuzulassen, unbeschadet der Einziehung der nach den Grundsätzen in Nr. 1 zu
bemessenden Abschlagszahlungen.
(3) Die im § 48 des Gesetzes genannten Eisenbahnverwaltungen sind gehalten, der
zuständigen Direktivbehörde auf Verlangen alle Vorschriften über die Höhe und Anwendung
der Personenfahrpreise und über die Verrechnung der Einnahmen aus der Personenbeförderung
in der nötigen Zahl von Abdrucken mitzuteilen; im Falle etwaiger Anderungen hat dies
zu geschehen, ehe sie in Kraft gesetzt werden.
Zum § 50 des Gesetzes.
8 101.
(1) Die Abführung der Abgabe von Eisenbahnfahrkarten, die im Ausland nach deutschen 5. Im Aus-
Stationen oder über deutsche Strecken ausgegeben werden, erfolgt, falls die Verkehrsabrechnung slinp
von einer deutschen Eisenbahnverwaltung gefertigt wird, durch diese, andernfalls durch die Fahrt-
geschäftsführende oder berichterstattende inländische Eisenbahnverwaltung des Tarifverbandes, ausweise.
im Vereinsreiseverkehr durch die Königliche Eisenbahndirektion Berlin als geschäftsführende a) Eisenbahn-
Verwaltung des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen. Für die Entrichtung der Abgabe fahrkarten
sind bei Fahrkarten nach deutschen Bestimmungsstationen die Endverwaltungen, sonst die im
ersten Satze bezeichneten Eisenbahnverwaltungen verantwortlich. "
(2) Die Erhebung der Abgabe findet in dem für den Inlandsverkehr geordneten Ver—
fahren statt.
(3) Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) ist ermächtigt, Abweichungen zuzulassen.
8 102.
Im Ausland ausgegebene Dampfschiffsfahrkarten, welche zu Fahrten im Inland be= b) Dampf-
rechtigen, unterliegen der Abstempelung und Vorausbesteuerung. Statt im Wege der Ab= schiffs-
stempelung kann die Entrichtung der Stempelabgabe auch durch Entwertung von Stempel- fahrkarten.
marken (§ 98) erfolgen.
§ 103.
(1) Inländischen Dampfschiffahrtsgesellschaften, welche für den Inlandsverkehr zur
Steuerentrichtung nach § 100 zugelassen sind, ist diese Form der Versteuerung auch hin-
sichtlich der im Ausland ausgegebenen stempelpflichtigen Fahrkarten zu gestatten.
(2) Die im Ausland ausgegebenen Dampfschiffahrtsscheine des Vereinsreiseverkehrs für
deutsche Strecken sind bei Erhebung und Abführung der Abgabe wie die Eisenbahnfahrscheine
des Vereinsreiseverkehrs zu behandeln.
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