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(3) Die Vordrucke zu den Erlaubniskarten werden in der Reichsdruckerei hergestellt
und sind durch die Landesregierungen gegen Erstattung der Herstellungskosten von dort zu
beziehen. Die Preise werden vom Reichsschatzamt festgestellt. Die Reichsdruckerei verabfolgt
Vordrucke zu den Erlaubniskarten nur denjenigen Steuerstellen, welche ihr von den Regierungen
als berechtigt zum unmittelbaren Bezuge bezeichnet sind.
(4) Eine Verwendung von Stempelmarken zu der Erlaubniskarte findet nicht statt.
(5) Die Steuerkarte ist auf ein Jahr auszustellen, falls nicht die Ausstellung einer
Viermonatskarte ausdrücklich beantragt wird. Diesem Antrag ist auch bei verspäteter oder
unterlassener Anmeldung zu entsprechen.
8 114.
(1) Die Steuerstelle fordert den Antragsteller auf, den festgestellten Steuerbetrag binnen
einer kurz zu bemessenden Frist an sie einzuzahlen.
(2) Gleichzeitig übersendet sie unter Zurückbehaltung der Anmeldung den Zulassungs-
antrag nebst den verbleibenden Anlagen, die Zulassungsbescheinigung sowie die ausgefertigte
Steuerkarte an die Polizeibehörde des Ortes, an welchem das Kraftfahrzeug in Betrieb
gesetzt werden soll. Sie ersucht zugleich, die Steuerkarte nach Ausfüllung des Vordrucks
für die Gültigkeitsdauer dem Antragsteller auszuhändigen, nachdem der Nachweis der Zahlung
der Stempelabgabe erbracht ist. Als Beginn der Gültigkeitsdauer ist der Tag der Aus-
händigung der Karte einzutragen, soweit im 8 115 nicht etwas anderes bestimmt ist.
Die Dauer ist je nach dem Ersuchen der Steuerstelle auf einen einjährigen oder vier-
monatigen Zeitraum zu bemessen und im Vordruck zu vermerken.
(3) Über die Abgabenentrichtung hat die Steuerstelle dem Antragsteller Quittung zu
erteilen; diese hat zu enthalten Namen und Wohnort des Einzahlers, Ausstellungstag und
Nummer der Steuerkarte, die Nummer des polizeilichen Kennzeichens, den gezahlten Betrag
und die Buchungsnummern. Der Abgabenbetrag ist im Einnahmebuche (Muster 31) zu
vereinnahmen.
(4) Von der Ausfüllung und Aushändigung der Steuerkarte gibt die Polizeibehörde der
Steuerstelle unter Angabe des Tages der Aushändigung Nachricht. Letztere wird Beleg zur
Bezirksliste (§ 116), nachdem die Steuerstelle die Eintragungen in diese vervollständigt und
die Gültigkeitsdauer der Karte auf der Anmeldung (Spalte 23) vermerkt hat.
115.
(1) Bei verspäteter oder unterlassener Lösung einer Steuerkarte ist der Geltungsbeginn
der Karte durch die Steuerstelle auf den Zeitpunkt der unbefugten ersten Ingebrauchnahme
des Fahrzeugs anzusetzen.