Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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dieser Betriebe nachgeprüft. Wegen der im Ausland ausgegebenen Fahrkarten hat die in 
8 101 Abs. 1 bezeichnete inländische Eisenbahnverwaltung die Prüfung zu übernehmen. Die 
allgemeinen Anordnungen über das Prüfungsverfahren werden nach Zustimmung des Reichs- 
kanzlers (Reichsschatzamts) von den Landesregierungen, im Bereiche der Reichs-Eisenbahnen 
vom Reichsamt für die Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen erlassen. Über die Behandlung 
grundsätzlicher Fragen des Stempelrechts, die noch nicht allgemein entschieden sind, haben die 
Verkehrsverwaltungen vor weiterer dienstlicher Anweisung die Entscheidung der zuständigen 
Landesfinanzverwaltung einzuholen. In den hiernach erlassenen Anweisungen ist auf das 
Einverständnis der Steuerverwaltung Bezug zu nehmen. 
(3) Die ordentlichen Prüfungsbeamten haben sich mindestens einmal im Laufe von 
drei Jahren bei den in ihrem Bezirke befindlichen Direktionen der in Abs. 2 bezeichneten 
Verwaltungen und bei deren Abrechnungsstellen von der Handhabung der den Personenfahr- 
karten= und Frachturkundenstempel betreffenden Vorschriften, insbesondere von der Berechnungs- 
weise und den etwa dabei eingetretenen Anderungen zu überzeugen. Zu diesem Zwecke sind 
ihnen die ergangenen Tarife und sonstigen Vorschriften sowie die Akten, Bücher (Register) 
und Schriftstücke der bezeichneten Stellen, soweit erforderlich, zugänglich zu machen. Hat 
eine Prüfung stattgefunden, so ist in dem Jahresberichte deren Ergebnis mitzuteilen. 
190. 
(1) Bei privaten Verkehrsanstalten ist die Entrichtung des Fahrkartenstempels, sofern 
die Anstalten zu dem für staatliche Betriebe vorgeschriebenen Abrechnungsverfahren zugelassen 
sind, durch die Prüfungsbeamten ausschließlich bei den Abrechnungsstellen (Verkehrskontrollen) 
nachzuprüfen. Der Prüfungsbeamte ist befugt, die Prüfung am Sitze der Abrechnungsstelle 
auch dann vorzunehmen, wenn die Abrechnungsstelle außerhalb des Bundesstaats liegt, in dem das 
Unternehmen betrieben wird. Die Bundesstaaten können vereinbaren, daß die Abrechnungsstelle 
ausschließlich durch den Prüfungsbeamten desjenigen Bundesstaats geprüft wird, in welchem 
sie ihren Sitz hat. 
(2) Sind die Fahrkarten abzustempeln oder Stempelmarken zu verwenden, so geschieht 
die Prüfung bei den Fahrkartenausgabestellen, nötigenfalls auch im Anschluß an die von den 
Betriebsüberwachungsbeamten beim Zu= und Abgang der Reisenden ausgeübte Fahrkarten- 
kontrolle; an Stelle dieser Prüfung kann mit Genehmigung der Direktivbehörde eine fort- 
laufende ÜUberwachung durch die Behörden treten, denen die Betriebsüberwachung obliegt. 
(3) Die Entrichtung des Frachturkundenstempels ist bei den Güterabfertigungsstellen 
der privaten Verkehrsanstalten, im Schiffsverkehr erforderlichenfalls auf dem Schiffe selbst 
nachzuprüfen.
	        
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