Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

f) Aufzeich- 
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schaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Richtigkeit der Auf— 
stellungen über die Höhe der den Aufsichtsratsmitgliedern gewährten Vergütungen zu prüfen. 
Bei den Gerichten, Notaren und sonstigen zur Verwendung des Grundstücksstempels (Tarif- 
nummer 11) verpflichteten Behörden oder Beamten ist insbesondere bei Prüfung der Landes- 
abgabe auch die Entrichtung der Reichsabgabe mit zu prüfen; die Prüfung hat nach den 
für die Landesabgabe erlassenen Vorschriften zu erfolgen. 
(7) Wie eingehend zur Erreichung ihres Zweckes eine Prüfung zu gestalten ist, bleibt 
dem pflichtmäßigen Ermessen des Prüfungsbeamten überlassen. Neue Stellen sind wiederholt 
einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen. Wo nach den Erfahrungen des Prüfungsbeamten 
der gute Wille, den bestehenden Vorschriften gemäß zu verfahren, und zugleich die hierzu 
erforderliche Sorgfalt und Sachkenntnis vorausgesetzt werden können, sind Stichproben zulässig. 
§ 195. 
(1) ÜUber den Verlauf der Prüfung ist eine von dem Prüfungspflichtigen nicht mit 
nung über die zu unterschreibende Aufzeichnung zu machen. Die Aufzeichnung muß den Tag der Prüfung 
Stempel. 
prüfung. 
8) Erledigung 
der Er- 
innerungen. 
und den Zeitraum angeben, auf welchen sich die Prüfung erstreckt hat. Die Erinnerungen 
sind unter Bezeichnung der zu beanstandenden Schriftstücke mit Angabe der Gründe der 
Beanstandung und zutreffendenfalls der Vorschriften, gegen welche verstoßen ist, und unter 
Berechnung des nachzubringenden Stempelbetrags niederzuschreiben. 
(2) Wird eine Erinnerung von der geprüften Stelle anerkannt, so können fehlende 
oder unzureichend verwendete Stempelmarken in Gegenwart des Prüfungsbeamten sofort 
nachverwendet und nicht oder unzureichend entwertete Marken, ohne daß es der Beibringung 
neuer Marken bedarf, vom Prüfungsbeamten entwertet werden, sofern die Erinnerung ohne 
grundsätzliche Bedeutung und kein Anlaß zu strafrechtlichem Einschreiten gegeben ist. In 
der Aufzeichnung sind die so erledigten Erinnerungen ohne nähere Angabe der Gründe der 
Beanstandung lediglich summarisch mit dem nachgebrachten Gesamt-Stempelbetrag aufzuführen. 
(3) Das Verfahren zur weiteren Verfolgung der nicht kurzer Hand erledigten Er- 
innerungen, insbesondere wegen Nacherhebung der Fehlbeträge und wegen etwaiger Ein- 
leitung eines Strafverfahrens, wird, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, durch 
die oberste Landesfinanzbehörde geordnet. Sind Erinnerungen von einem besonderen Prüfungs- 
beamten (§ 188 Abs. 2) ausgestellt, so ist sowohl diesem wie zur Berücksichtigung bei Auf- 
stellung des Jahresberichts dem ordentlichen Prüfungsbeamten von der Art der Erledigung 
Kenntnis zu geben. 
(4) Von den einer Beantwortung bedürfenden Erinnerungen ist der geprüften Stelle 
eine Abschrift mit dem Ersuchen zuzufertigen, zu den anerkannten Erinnerungen die 
geschuldeten Fehlbeträge nachzubringen.
	        
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