Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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lohnung verbunden ist oder nicht. Gegebenenfalls ist dem Beamten von Aufsichts wegen 
die Ansübung des Nebenamts oder Nebengeschäfts zu untersagen. Es ist nicht notwendig, 
daß das Verbot sofort bei der übernahme des Nebenamts oder Nebengeschäfts aus- 
gesprochen wird; das Verbot kann auch in jedem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn die 
nachteiligen Nückwirkungen auf die entsprechende Erfüllung der Dienstesaufgabe oder auf 
das Ansehen des Beamten erst nachträglich sich zeigen. 
2. 
Um der vorgesetzten Dienstbehörde die erforderliche Kontrolle zu ermöglichen, ist in 
dem Artikel 18 Abs. 2, 3 des Beamtengesetzes den Beamten für gewisse Nebenämter oder 
Nebengeschäfte teils eine Anzeigepflicht teils die Einholung der Erlaubnis auferlegt. 
3. 
1 Die Anzeige an die vorgesetzte Dienstbehörde ist durch den Abs. 2 des Artikel 18 
vorgeschrieben, wenn ein Beamter 
à) ein nicht mit einer Entlohnung verbundenes Nebenamt im Dienste des Reichs 
oder eines anderen Bundesstaats oder 
b) eine ehrenamtliche Stellung in den Verwaltungsorganen einer Gemeinde, Anstalt, 
Stiftung, Kasse, Religions= oder Kirchengesellschaft, Erwerbsgesellschaft oder 
Genossenschaft oder 
c) das Amt eines Schiedsrichters, Testamentsvollstreckers, Vormundes, Pflegers, 
Beistandes oder eine andere Verwaltung fremder Angelegenheiten übernimmt. 
à Die Anzeige genügt in allen diesen Fällen nur dann, wenn mit der Ausübung der 
Tätigkeit keine Entlohnung verbunden ist. Wird hierfür irgend eine Vergütung gewährt, 
so bedarf die Übernahme der Tätigkeit nach dem Artikel 18 Abs. 3 Ziff. 2 des Beamten- 
gesetzes der Erlaubnis. 
3 Als vorgesetzte Dienstbehörde, an welche die Anzeige zu erstatten ist, gilt, soweit das 
zuständige Ministerium nichts anderes bestimmt, 
a) für die Beamten, die bei einem Ministerium, einer Zentral= oder einer Mittel- 
stelle verwendet sind, das Ministerium oder der Vorstand der Zentral= oder der 
Mittelstelle, 
b) für die Beamten, die bei einer äußeren Behörde verwendet sind, für die Einzel- 
beamten und ihre Nebenbeamten die dieser Behörde oder dem Einzelbeamten vor- 
gesetzte Zentral= oder Mittelstelle, 
) für das Lehrpersonal der humanistischen und der realistischen Mittelschulen das 
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten.
	        
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