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lohnung verbunden ist oder nicht. Gegebenenfalls ist dem Beamten von Aufsichts wegen
die Ansübung des Nebenamts oder Nebengeschäfts zu untersagen. Es ist nicht notwendig,
daß das Verbot sofort bei der übernahme des Nebenamts oder Nebengeschäfts aus-
gesprochen wird; das Verbot kann auch in jedem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn die
nachteiligen Nückwirkungen auf die entsprechende Erfüllung der Dienstesaufgabe oder auf
das Ansehen des Beamten erst nachträglich sich zeigen.
2.
Um der vorgesetzten Dienstbehörde die erforderliche Kontrolle zu ermöglichen, ist in
dem Artikel 18 Abs. 2, 3 des Beamtengesetzes den Beamten für gewisse Nebenämter oder
Nebengeschäfte teils eine Anzeigepflicht teils die Einholung der Erlaubnis auferlegt.
3.
1 Die Anzeige an die vorgesetzte Dienstbehörde ist durch den Abs. 2 des Artikel 18
vorgeschrieben, wenn ein Beamter
à) ein nicht mit einer Entlohnung verbundenes Nebenamt im Dienste des Reichs
oder eines anderen Bundesstaats oder
b) eine ehrenamtliche Stellung in den Verwaltungsorganen einer Gemeinde, Anstalt,
Stiftung, Kasse, Religions= oder Kirchengesellschaft, Erwerbsgesellschaft oder
Genossenschaft oder
c) das Amt eines Schiedsrichters, Testamentsvollstreckers, Vormundes, Pflegers,
Beistandes oder eine andere Verwaltung fremder Angelegenheiten übernimmt.
à Die Anzeige genügt in allen diesen Fällen nur dann, wenn mit der Ausübung der
Tätigkeit keine Entlohnung verbunden ist. Wird hierfür irgend eine Vergütung gewährt,
so bedarf die Übernahme der Tätigkeit nach dem Artikel 18 Abs. 3 Ziff. 2 des Beamten-
gesetzes der Erlaubnis.
3 Als vorgesetzte Dienstbehörde, an welche die Anzeige zu erstatten ist, gilt, soweit das
zuständige Ministerium nichts anderes bestimmt,
a) für die Beamten, die bei einem Ministerium, einer Zentral= oder einer Mittel-
stelle verwendet sind, das Ministerium oder der Vorstand der Zentral= oder der
Mittelstelle,
b) für die Beamten, die bei einer äußeren Behörde verwendet sind, für die Einzel-
beamten und ihre Nebenbeamten die dieser Behörde oder dem Einzelbeamten vor-
gesetzte Zentral= oder Mittelstelle,
) für das Lehrpersonal der humanistischen und der realistischen Mittelschulen das
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten.