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der Dienstesinstruktion für diestatusmäßigen Forstschutzbediensteten vom 19. Juli 1886,
wonach den Forstmeistern, den Forstamtsassessoren, den Förstern und den Forst-
assistenten der Besitz und der Betrieb einer Landwirtschaft ohne Genehmigung
des Staatsministeriums der Finanzen, Ministerial-Forstabteilung, nur gestattet
ist, wenn ihnen Dienstgründe in Pacht überlassen sind und nur in einer Aus-
dehnung bis zu 6 ha mit Einrechnung der vom Staate gepachteten Dienst-
grundstücke, und wonach diese Beamten ohne Genehmigung der Regierungsforst-
kammer auch keine Jagd pachten dürfen; ferner die Vorschrift des § 6 Abs. 2
der Dienstesinstruktion für die Waldwärter vom 8. Juli 1886, wonach den
Waldwärtern nur ausnahmsweise mit Genehmigung der Regierung, Kammer der
Forsten, gestattet ist, eine Jagd zu pachten oder als Mitpächter an einer Jagd
sich zu beteiligen;
g) die Vorschriften der Dienstesinstruktion für die Gendarmerie.
12.
Aufgehoben sind dagegen
a) nach dem Artikel 220 Abs. 2 Ziff. 3 des Beamtengesetzes die Vorschrift in
§ 21 Abs. 2 der IX. Beilage zur Verfassungsurkunde, wodurch den äußeren
Justiz-, Polizei= und Finanzbeamten die Erwerbung von Grundbesitz innerhalb
ihres Amtsbezirkes untersagt war;
b) die Entschließung des Staatsministeriums der Finanzen vom 5. Juli 1850,
wonach die Finanzbeamten teilweise zur Jagdpachtung der besonderen Genehmigung
bedurften und ihnen teilweise die Jagdpachtung überhaupt verboten war;
I) die Entschließung des Staatsministeriums der Justiz vom 3. Januar 1863,
wodurch für die Beamten der Amtsgerichte zur Pachtung von Jagden die
Erholung der dienstlichen Bewilligung vorgeschrieben war;
d) die Entschließung des Staatsministeriums des Innern vom 31. März 1866,
wodurch die Beteiligung der Beamten der Bezirksämter an Jagdpachtungen
an die Genehmigung der Regierung gebunden war.
München, den 4. April 1912.
Dr. Krhr. v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen= v. Thelemann. v. Brennig. v. Veidlein.
Dr. v. Auilliung. Staatsrat v. Stetten.
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