Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  22.  349

lerischen,  wissenschaftlichen,  beruflichen  oder  politischen  Vereinen  bedarf  es  weder  einer  Erlaubnis
noch  einer  Anzeige.

2  Ebenso  fallen  wissenschaftliche  oder  künstlerische  Nebenbeschäftigungen,  wie  z.  B.  die
literarische  Betätigung,  die  Herstellung  von  Gemälden  oder  sonstigen  Kunstwerken  seitens
eines  Professors  der  Akademie  der  bildenden  Künste,  die  Ausübung  einer  Konsiliarpraxis
oder  sonstige  praktische  Anwendung  seiner  Wissenschaft  seitens  eines  Professors  der  Medizin,
weder  unter  die  Vorschrift  des  Abs.  2  noch  des  Abs.  3  des  Artikel  18  des  Beamtengesetzes,
  so  daß  hierfür  gleichfalls  weder  die  Erholung  einer  Erlaubnis  noch  eine  Anzeige
erforderlich  ist.

10.

1  Der  Artikel  18  des  Beamtengesetzes  findet  seinem  Wortlaute  nach  nicht  bloß  auf  die
etatsmäßigen  Beamten  im  Sinne  des  Artikel  2  sondern  auch  auf  die  Beamten  im  Sinne
des  Artikel  1  des  Beamtengesetzes  Anwendung.  Dementsprechend  gelten  auch  die  Bestimmungen
dieser  Bekanntmachung  für  alle  Beamten  im  Sinne  des  Artikel  2  wie  des  Artikel  1  des
Beamtengesetzes.

2  Auf  die  Beamten  der  Militärverwaltung  finden  nach  dem  Artikel  196  Abs.  2  des
Beamtengesetzes  die  Vorschriften  des  Artikel  18  nur  insoweit  Anwendung,  als  nicht  im
III.  Abschnitte  des  Reichs-Militärgesetzes  vom  2.  Mai  1874  etwas  anderes  bestimmt  ist.

3  Auf  die  Staatsdienstaspiranten,  die  nicht  als  Beamte  im  Sinne  des  Artikel  1  des
Beamtengesetzes  erklärt  sind,  sowie  auf  die  sonstigen  Personen,  die,  ohne  als  Beamte  in
diesem  Sinne  erklärt  zu  sein,  mit  den  Verrichtungen  solcher  Beamten  ständig  oder  vorübergehend
  betraut  sind,  findet  nach  dem  Artikel  25  des  Beamtengesetzes  nur  die  Vorschrift  des
Artikel  18  Abs.  1  Anwendung.  Dementsprechend  gelten  für  sie  auch  nur  die  Bestimmungen
in  Ziff.  1  dieser  Bekanntmachung.

"“  Für  die  im  einstweiligen,  zeitlichen  oder  dauernden  Ruhestande  befindlichen  Beamten
gelten  die  Vorschriften  des  Artikel  18  des  Beamtengesetzes  und  infolgedessen  auch  die  Bestimmungen
  dieser  Bekanntmachung  nicht,  weil  für  sie  der  Grund  zu  einer  Beschränkung
der  freien  Erwerbstätigkeit  entfällt.

11.

1.  Die  besonderen  Vorschriften,  durch  welche  den  Beamten  aus  dienstlichen  Rücksichten
gewisse  Einschränkungen  in  Bezug  auf  die  Ausübung  von  Nebenämtern  und  Nebengeschäften
auferlegt  wurden,  bleiben  von  dem  Artikel  18  des  Beamtengesetzes  unberührt.

2  In  Kraft  bleiben  hiernach  auch  für  die  Folge  insbesondere:

à.  die  Vorschriften  des  Artikel  173  der  Gemeindeordnung  für  die  Landesteile  diesseits
  des  Rheins  und  des  Artikel  103  der  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz,