Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 411 
den hierüber erlassenen Vorschriften entsprechen. Viehhöfe und öffentliche Schlachthäuser sind 
— in der Regel mindestens einmal, beim Auftreten von Seuchen mehrmals im Monate — 
tunlichst gelegentlich anderer Dienstgeschäfte zu besichtigen. Die Distriktspolizeibehörde hat 
dem Bezirkstierarzt ein Verzeichnis derjenigen Ställe und Betriebe von Viehhändlern sowie 
derjenigen Gastställe zu übergeben, die der amtstierärztlichen Beaufsichtigung unterliegen, 
und ihm Berichtigungen und Ergänzungen des Verzeichnisses alsbald mitzuteilen. Der 
Bezirkstierarzt hat die hiernach in Betracht kommenden Ställe und Betriebe — in der 
Regel alle 2 Monate einmal, in Gemeinden, in denen Seuchen herrschen, alle Monate — 
tunlichst gelegentlich anderer Dienstgeschäfte zu besichtigen. Ordnet die Regierung, Kammer 
des Innern, die Beaufsichtigung der zu Zuchtzwecken aufgestellten Bullen, Eber, Ziegenböcke 
und Schafböcke, von privaten Schlachthäusern, von Gastställen, die nicht unter Abs. 1 
fallen, oder von gewerblichen Viehmästereien an, so hat sie zugleich zu bestimmen, in 
welchen Zeiträumen eine Besichtigung durch den Bezirkstierarzt stattfinden soll. Uber die 
amtstierärztliche Beaufsichtigung von Abdeckereien siehe S 87 Abs. 1. 
§ 19 (7). 
Soweit eine amtstierärztliche Beaufsichtigung nach § 18 stattfindet, kann von der 
Regierung, Kammer des Innern, oder mit ihrer Genehmigung von der Distriktspolizeibehörde 
angeordnet werden, daß über das Vorhandensein, den Ab= und Zugang oder über Orts- 
veränderungen von Tieren, die der Beaussichtigung unterstellt sind oder sich in den ihr 
unterworfenen Betrieben, Unternehmungen und Veranstaltungen befinden, ferner über das 
Bestehen, die Eröffnung oder Einstellung dieser Betriebe, Unternehmungen und Veranstaltungen 
bei einer in der Anordnung zu bezeichnenden Stelle Anzeige erstattet wird. 
2. Viehnntersuchung beim Eisenbahn= und Schiffsverkehre. 
§ 20 (8). Zu 917 Nr. 1 
(1) Mit der Eisenbahn in Wagenladungen zur Versendung kommendes Geflügel muß des Geletzes. 
bei oder unmittelbar nach dem Entladen einer amtstierärztlichen Untersuchung unterworfen 
werden, wobei sich die Besichtigung auf alle Tiere zu erstrecken hat. 
(2) Solche Sendungen sind von dem Untersuchungszwange befreit, sofern nachgewiesen 
wird, daß die Tiere innerhalb der letzten 12 Stunden vor dem Entladen durch einen deutschen 
beamteten Tierarzt untersucht worden sind. 
§ 21 (9). 
Inwieweit im übrigen eine amtstierärztliche Untersuchung von Vieh vor dem Verladen 
und vor oder nach dem Entladen im Eisenbahn= und Schiffsverkehre stattzufinden hat, bestimmt 
die Regierung, Kammer des Innern, mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern. 
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