Nr. 28. 411
den hierüber erlassenen Vorschriften entsprechen. Viehhöfe und öffentliche Schlachthäuser sind
— in der Regel mindestens einmal, beim Auftreten von Seuchen mehrmals im Monate —
tunlichst gelegentlich anderer Dienstgeschäfte zu besichtigen. Die Distriktspolizeibehörde hat
dem Bezirkstierarzt ein Verzeichnis derjenigen Ställe und Betriebe von Viehhändlern sowie
derjenigen Gastställe zu übergeben, die der amtstierärztlichen Beaufsichtigung unterliegen,
und ihm Berichtigungen und Ergänzungen des Verzeichnisses alsbald mitzuteilen. Der
Bezirkstierarzt hat die hiernach in Betracht kommenden Ställe und Betriebe — in der
Regel alle 2 Monate einmal, in Gemeinden, in denen Seuchen herrschen, alle Monate —
tunlichst gelegentlich anderer Dienstgeschäfte zu besichtigen. Ordnet die Regierung, Kammer
des Innern, die Beaufsichtigung der zu Zuchtzwecken aufgestellten Bullen, Eber, Ziegenböcke
und Schafböcke, von privaten Schlachthäusern, von Gastställen, die nicht unter Abs. 1
fallen, oder von gewerblichen Viehmästereien an, so hat sie zugleich zu bestimmen, in
welchen Zeiträumen eine Besichtigung durch den Bezirkstierarzt stattfinden soll. Uber die
amtstierärztliche Beaufsichtigung von Abdeckereien siehe S 87 Abs. 1.
§ 19 (7).
Soweit eine amtstierärztliche Beaufsichtigung nach § 18 stattfindet, kann von der
Regierung, Kammer des Innern, oder mit ihrer Genehmigung von der Distriktspolizeibehörde
angeordnet werden, daß über das Vorhandensein, den Ab= und Zugang oder über Orts-
veränderungen von Tieren, die der Beaussichtigung unterstellt sind oder sich in den ihr
unterworfenen Betrieben, Unternehmungen und Veranstaltungen befinden, ferner über das
Bestehen, die Eröffnung oder Einstellung dieser Betriebe, Unternehmungen und Veranstaltungen
bei einer in der Anordnung zu bezeichnenden Stelle Anzeige erstattet wird.
2. Viehnntersuchung beim Eisenbahn= und Schiffsverkehre.
§ 20 (8). Zu 917 Nr. 1
(1) Mit der Eisenbahn in Wagenladungen zur Versendung kommendes Geflügel muß des Geletzes.
bei oder unmittelbar nach dem Entladen einer amtstierärztlichen Untersuchung unterworfen
werden, wobei sich die Besichtigung auf alle Tiere zu erstrecken hat.
(2) Solche Sendungen sind von dem Untersuchungszwange befreit, sofern nachgewiesen
wird, daß die Tiere innerhalb der letzten 12 Stunden vor dem Entladen durch einen deutschen
beamteten Tierarzt untersucht worden sind.
§ 21 (9).
Inwieweit im übrigen eine amtstierärztliche Untersuchung von Vieh vor dem Verladen
und vor oder nach dem Entladen im Eisenbahn= und Schiffsverkehre stattzufinden hat, bestimmt
die Regierung, Kammer des Innern, mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern.
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