Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Zu  §  17  Nr.  2

des  Gesetzes.

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§22  (10).

Im  Falle  des  §  20  hat  der  Absender  oder  Empfänger  des  Geflügels  von  dem  Zeitpunkte
  des  Entladens  spätestens  6  Stunden  vorher  dem  für  den  Entladeort  zuständigen
Bezirkstierarzt  Anzeige  zu  erstatten.  Bei  Anordnungen  nach  §  21  hat  die  Regierung,
Kammer  des  Innern,  über  die  Anzeigepflicht  Bestimmung  zu  treffen.  Sie  kann  in  beiden
Fällen  vorschreiben,  daß  die  Anzeige  einer  anderen  Stelle  zu  erstatten  ist.

3.  Verbot  oder  Beschränkung  des  Treibens  von  Vieh.
§  23  (11).

(1)  Das  Treiben  der  im  Besitze  von  Viehhändlern  befindlichen  Schweine  und  Gänse
auf  öffentlichen  Wegen  ist  verboten.  Für  kürzere  Strecken  kann  es  gestattet  werden.

(2)  Das  Treiben  alles  anderen  im  Besitze  von  Viehhändlern  befindlichen  Viehes  kann
durch  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des
Innern  verboten  werden.

§  24  (12).

Das  Treiben  von  Vieh  auf  dem  Wege  zum  oder  vom  Markte  kann  mit  Genehmigung

der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  verboten  oder  auf  bestimmte  Wege  beschränkt  werden.

§25  (13).

(1)  Das  Treiben  von  Wanderschafherden,  d.  h.  von  Schafherden,  die  zum  Zwecke  des
Aufsuchens  von  Weideflächen  über  mehrere  Feldmarken  getrieben  werden,  bedarf  der  Genehmigung
der  Distriktspolizeibehörde,  in  deren  Bezirk  das  Treiben  beginnt.  Bei  Suuchengefahr  ist
vor  Erteilung  der  Genehmigung  die  Zustimmung  der  Distriktspolizeibehörden  einzuholen,
durch  deren  Bezirke  die  Herden  getrieben  werden  sollen.

(2)  Die  Genehmigung  ist  von  dem  Führer  vor  Beginn  des  Treibens  unter  Angabe
der  Kopfzahl  der  Herde  und  des  Triebwegs  einzuholen.  Sie  darf  nur  erteilt  werden,  wenn
die  Seuchenfreiheit  der  Wanderherde  durch  ein  amtstierärztliches  Zeugnis  bescheinigt  ist,
das  nicht  älter  als  3  Wochen  ist.  Die  Genehmigung  erlischt  mit  Beendigung  des  Treibens.

(3)  Der  Führer  hat  über  den  Triebweg,  über  Beginn  und  Ende  des  Treibens  sowie
über  den  Bestand  und  über  Zu=  und  Abgang  der  Herde  nach  dem  Muster  der  Anlage  1
Buch  zu  führen;  er  hat  dieses  Buch,  in  das  die  distriktspolizeiliche  Genehmigung  und  das
amtstierärztliche  Zeugnis  einzutragen  sind,  stets  bei  sich  zu  führen  und  auf  Verlangen  den
Polizeibeamten  und  Bezirkstierärzten  zur  Einsicht  vorzulegen.  Die  Beendigung  des  Treibens
hat  der  Führer  binnen  3  Tagen  der  Distriktspolizeibehörde  des  Bezirkes  anzuzeigen,  in  dem
das  Treiben  beendigt  wird.