Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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§  30  (18).
Die  Ursprungs=  und  die  Gesundheitszeugnisse  können  in  die  Kontrollbücher  (8  32)
eingetragen  werden.
§  31  (19).
Die  Ursprungszeugnisse  und  die  von  Bezirkstierärzten  oder  von  anderen  beamteten
Tierärzten  ausgestellten  Gesundheitszeugnisse  sind,  unbeschadet  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  über  die  Gültigkeitsdauer  erlassenen  Sondervorschriften,  für  das  ganze  Reichsgebiet  gültig.

5.  Viehkontrollbücher  und  Kennzeichnung  von  Vieh.
Zu  817  Nr.  4  §  32  (20).

d
es  Gesebes  Viehhändler  müssen  über  die  in  ihrem  Besitze  befindlichen  Pferde,  Rinder  und  Schweine
äKontrollbücher  nach  dem  Muster  der  Anlage  IV  führen.

§#33  (21).

(1)  In  die  Kontrollbücher  sind  Pferde  und  Rinder,  ausgenommen  Kälber  bis  zu
3  Monaten,  einzeln  unter  Angabe  des  Geschlechts,  der  Farbe,  der  Abzeichen,  des  ungefähren
Alters,  besonderer  Kennzeichen  (Ohrmarke,  Hautbrand,  Hornbrand,  Farbzeichen,  Haarschnitt.
usw.)  und  unter  Angabe  des  Tages  und  Ortes  der  Übernahme,  des  bisherigen  Besitzers
und  seines  Wohnorts  sowie  des  Tages  des  Weiterverkaufs,  des  Namens  und  Wohnorts  des
Käufers  einzutragen.  Kälber  bis  zu  3  Monaten  und  Schweine  sind  in  einzelnen  Posten
unter  Angabe  der  Stückzahl  und  des  ungefähren  Alters  (Ferkel,  Läufer  usw.)  einzutragen;
im  übrigen  sind  bei  solchen  Kälbern  und  bei  Schweinen  die  gleichen  Angaben  über  Herkunft
und  Verbleib  wie  bei  den  Pferden  und  Rindern  zu  machen.

(2)  Die  gleiche  Art  der  Eintragung  wie  für  Kälber  und  Schweine  ist  auch  für  die  über
3  Monate  alten  Rinder  zulässig,  wenn  sie  mit  einem  haltbaren  Kennzeichen  (Ohrmarke,
Hornbrand,  Hautbrand,  Haarschnitt)  versehen  sind  und  die  Kennzeichnung  in  die  Kontrollbücher
  eingetragen  ist.

§  34  (22).

Die  Eintragungen  in  die  Kontrollbücher  sind  unmittelbar  nach  den  erfolgten  Veränderungen
  und  mit  Tinte  oder  Tintenstift  zu  machen.  Die  Kontrollbücher  müssen  von  den
Führern  der  Transporte  jederzeit  mitgeführt  und  den  Polizeibeamten  und  Bezirkstierärzten
auf  Verlangen  zur  Einsicht  vorgelegt  werden.  Befindet  sich  Vieh  eines  Händlers  zum  Teil
im  Stalle,  zum  Teil  auf  dem  Transport  oder  befindet  es  sich  in  mehreren  Abteilungen  auf
dem  Transporte,  so  ist  für  jeden  Teil  (Stall,  Transporte)  ein  eigenes  Kontrollbuch  zu