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12. Reinigung und Desinfektion beim Viehtransporte.
§ 50 (38). Zus 17 Nr. 11,
(1) Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen des Galee,
bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 163)
nebst den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 16. Juli 1904
(Reichs-Gesetzbl. S. 311) sowie die Bestimmungen des Bundesrats über die Beseitigung
von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen vom
17. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 317), dann die Bekanntmachungen der Staatsmini-
sterien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten vom 24. August 1904 (GVl. S. 481,
494), finden entsprechende Anwendung auch auf den Verkehr mit Vieh und Geflügel auf
Kleinbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen, ferner auf Viehwagen von Eisenbahnen
und den vorbezeichneten Kleinbahnen, wenn darin fremdländische und wilde Tiere befördert
worden sind, die nicht zu den im § 1 des Gescbes vom 25. Februar 1876 erwähnten
Tierarten gehören.
(2) Im übrigen müssen die von Viehhändlern und Transport-Unternehmern zum Vieh-
transporte benutzten Fahrzeuge aller Art einschließlich der Schiffe und Straßenbahnwagen,
aber mit Ausnahme der Fähren, sowie alle sonstigen zu oder bei einer solchen Viehbeförderung
benutzten Behältnisse und Gerätschaften (Kisten, Käfige, Körbe, Krippen, Tränkvorrichtungen,
Latierbäume, Hürden, Ketten, Anbindestricke) sowie auch die Ladestellen (§ 49) nach dem
Gebrauche gereinigt werden. Die Regièrung, Kammer des Innern, kann mit Genehmigung
des Staatsministeriums des Innern anordnen, daß die Fahrzeuge und Gegenstände nach
dem Gebrauche nicht nur gereinigt, sondern auch desinfiziert werden.
§ 51 (39).
Durch die Regierung, Kammer des Innern, kann mit Genehmigung des Staats-
ministeriums des Innern erforderlichenfalls bestimmt werden, daß auch die zur Beförderung
von tierischen Rohstoffen dienenden Fahrzeuge und Behältnisse sowie die zur Beförderung
von Vieh dienenden Fähren nach dem Gebrauche gereinigt und desinfiziert werden.
§52 (40).
(1) Die Reinigung und die Desinfektion sind alsbald nach dem Gebrauch auszuführen.
(2) Die Reinigung und die Desinfektion von Schiffsräumen einschließlich der Fähren
können auf diejenigen Teile beschränkt bleiben, die für die Beförderung der Tiere benutzt
worden sind.
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