Nr. 28. 421
§ 56 (44).
Die Regierung, Kammer des Innern, kann für Nutzviehhöfe und Schlachtviehhöfe die
Anlage getrennter Ent= und Verladerampen und getrennter Zu- und Abfuhrwege sowie die
Pflasterung der Triebstraßen, für öffentliche Schlachthäuser die Anlage getrennter Ent= und
Verladerampen, die Distriktspolizeibehörde kann für Viehmärkte die Anlage getrennter Zu-
und Abfuhrwege anordnen. Die Anordnung hat für Neuanlagen von Viehhöfen und Schlacht-
häusern sowie bei Neueinführung von Viehmärkten regelmäßig stattzufinden, soweit nicht der
geringe Umfang des Betriebs eine Ausnahme rechtfertigt. Anordnungen für bestehende Vieh-
höfe und Schlachthäuser bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern.
57 (45).
(1) Für die Herstellung der in den §§ 53 bis 55 vorgeschriebenen Einrichtungen kann
von der Regierung, Kammer des Innern, eine Frist bis zu 2 Jahren nach Inkrafttreten
des Gesetzes gewährt werden.
(2) Für Jahr= und Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit
sind (§ 18 Abs. 2), sowie für Remontemärkte, endlich für Viehausstellungen und Viehmärkte
von beschränktem Umfange, die nur aus dem Ausstellungs-(Markt-) Ort oder dessen näherer
Umgebung beschickt werden, kann die Distriktspolizeibehörde zulassen, daß von der Herstellung
der Einrichtungen ganz oder teilweise abgesehen wird.
§ 58 (46).
(1) Für die Neuanlage von Nutzviehhöfen, Schlachtviehhöfen und von öffentlichen
Schlachthäusern gelten folgende Bestimmungen:
aà) Wenn ein öffentliches Schlachthaus mit einem Schlachtviehhofe verbunden ist, so
müssen Einrichtungen getroffen sein, die einen Abschluß der Betriebe gegeneinander
ermöglichen.
b) Auf Nutz= oder Schlachtviehhöfen mit stärkerem Viehverkehr und bei öffentlichen
Schlachthäusern müssen für das mit der Eisenbahn ankommende Vieh auf den
Ausladerampen Buchten zur vorläufigen Unterbringung der Tiere vorhanden sein.
Wenn Ausladungen zur Nachtzeit vorgenommen werden, müssen die Rampen mit
ausreichender Beleuchtung versehen sein.
Jc) Bei größeren Nutz= oder Schlachtviehhöfen sind gegen die übrige Anlage vollkommen
abgeschlossene Seuchenhöfe zur Aufnahme seuchenkranker oder verdächtiger Tiere,
bei größeren Schlachtviehhöfen auch besondere von dem übrigen Viehverkehre getrennt
liegende Restbestandhöfe zur Unterbringung des von einem zum anderen Markte
verbleibenden Viehes herzustellen. Die Regierung, Kammer des Innern, kann