Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 421 
§ 56 (44). 
Die Regierung, Kammer des Innern, kann für Nutzviehhöfe und Schlachtviehhöfe die 
Anlage getrennter Ent= und Verladerampen und getrennter Zu- und Abfuhrwege sowie die 
Pflasterung der Triebstraßen, für öffentliche Schlachthäuser die Anlage getrennter Ent= und 
Verladerampen, die Distriktspolizeibehörde kann für Viehmärkte die Anlage getrennter Zu- 
und Abfuhrwege anordnen. Die Anordnung hat für Neuanlagen von Viehhöfen und Schlacht- 
häusern sowie bei Neueinführung von Viehmärkten regelmäßig stattzufinden, soweit nicht der 
geringe Umfang des Betriebs eine Ausnahme rechtfertigt. Anordnungen für bestehende Vieh- 
höfe und Schlachthäuser bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern. 
57 (45). 
(1) Für die Herstellung der in den §§ 53 bis 55 vorgeschriebenen Einrichtungen kann 
von der Regierung, Kammer des Innern, eine Frist bis zu 2 Jahren nach Inkrafttreten 
des Gesetzes gewährt werden. 
(2) Für Jahr= und Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit 
sind (§ 18 Abs. 2), sowie für Remontemärkte, endlich für Viehausstellungen und Viehmärkte 
von beschränktem Umfange, die nur aus dem Ausstellungs-(Markt-) Ort oder dessen näherer 
Umgebung beschickt werden, kann die Distriktspolizeibehörde zulassen, daß von der Herstellung 
der Einrichtungen ganz oder teilweise abgesehen wird. 
§ 58 (46). 
(1) Für die Neuanlage von Nutzviehhöfen, Schlachtviehhöfen und von öffentlichen 
Schlachthäusern gelten folgende Bestimmungen: 
aà) Wenn ein öffentliches Schlachthaus mit einem Schlachtviehhofe verbunden ist, so 
müssen Einrichtungen getroffen sein, die einen Abschluß der Betriebe gegeneinander 
ermöglichen. 
b) Auf Nutz= oder Schlachtviehhöfen mit stärkerem Viehverkehr und bei öffentlichen 
Schlachthäusern müssen für das mit der Eisenbahn ankommende Vieh auf den 
Ausladerampen Buchten zur vorläufigen Unterbringung der Tiere vorhanden sein. 
Wenn Ausladungen zur Nachtzeit vorgenommen werden, müssen die Rampen mit 
ausreichender Beleuchtung versehen sein. 
Jc) Bei größeren Nutz= oder Schlachtviehhöfen sind gegen die übrige Anlage vollkommen 
abgeschlossene Seuchenhöfe zur Aufnahme seuchenkranker oder verdächtiger Tiere, 
bei größeren Schlachtviehhöfen auch besondere von dem übrigen Viehverkehre getrennt 
liegende Restbestandhöfe zur Unterbringung des von einem zum anderen Markte 
verbleibenden Viehes herzustellen. Die Regierung, Kammer des Innern, kann
	        
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